1. Wer nach Baubeginn Wohnungseigentum kauft, erwirbt jedenfalls dann kein Grundstück mit einem begonnenen Bauvorhaben zum Zwecke der bezugsfertigen Erstellung eines Gebäudes i.S. des Art. 1 Nr. 1 Buchst b des Bayerischen GrESWG 1958, wenn er sich nicht mit den anderen Erwerbern der Eigentumswohnungen zur gemeinschaftlichen bezugsfertigen Erstellung der gesamten Wohnanlage zusammenschließt. Der Abschluß eines auf die Fertigstellung der erworbenen Eigentumswohnung gerichteten mit dem Kaufvertrag verbundenen Baubetreuungsvertrages reicht nicht aus.
2. Gegenstand des Erwerbs ist in diesen Fällen auch bei Abschluß eines besonderen, auf die Fertigstellung der Eigentumswohnung gerichteten Baubetreuungsvertrages regelmäßig die Eigentumswohnung nach ihrer Fertigstellung.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 88 BFHE S. 292 Nr. 120, LAAAB-00884
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