Gesetze: AO § 211 Abs. 2 Nr. 2AO § 326 Abs. 3 Nr. 1BeitrO § 9 Abs. 3GG Art. 103 Abs. 1
Leitsatz
1. Der Verstoß gegen die Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren, ist heilbar, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte nachträglich die Möglichkeit erlangt, sich in ausreichendem Umfange zu äußern.
2. Zum notwendigen Inhalt eines Leistungsgebots gehört es, daß der Steuerpflichtige aufgefordert wird, einen dem Grunde und der Höhe nach genau bezeichneten Geldbetrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei bestimmt bezeichneten Stellen in näher bezeichneter Weise (Barzahlung, Scheck, Überweisung) zu leisten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 83 BFHE S. 134 Nr. 120, XAAAB-00880
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