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BFH Urteil v. - VII B 47/76 BStBl 1977 II S. 49

Gesetze: AO § 333FGO § 150

Leitsatz

§ 150 FGO gilt nur für die Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen. Der Vollstreckungsschuldner kann daher nicht unter Berufung auf diese Bestimmung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Steuerbescheiden unmittelbar beim FG beantragen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 49
BFHE S. 162 Nr. 120,
DAAAB-00865

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 09.11.1976 - VII B 47/76

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