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BFH 12.11.1991 IX R 15/90
Einkommensteuer; | Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten (§§ 4, 9 EStG)
Schuldzinsen, die noch nach der Zwangsversteigerung eines zuvor vermieteten Grundstücks entstehen, weil der Versteigerungserlös nicht zur Tilgung des ursprünglichen Kredits ausreichte, sind nicht als nachträgliche WK abziehbar ().