1. Wird vor der Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Gewerbesteuermeßbescheid für Zwecke der Vorauszahlungen der angefochtene Bescheid geändert, ohne daß der Beschwerde abgeholfen wird, so wird der Änderungsbescheid Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Einer gesonderten Anfechtung des Änderungsbescheids bedarf es nicht (Anschluß an , BFHE 119, 168, BStBl 2, 1976, 551).
2. Der Änderungsbescheid wird auf Antrag nach FGO § 68 Gegenstand eines beim Gericht der Hauptsache schwebenden Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 37 BFHE S. 139 Nr. 120, IAAAB-00859
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