Gesetze: AO § 348AO § 350AO § 368AO § 371ZPO § 808ZPO § 811 Nr. 5ZPO § 847ZPO § 857
Leitsatz
1. Zum Unterschied zwischen einer Pfändung nach § 371 und nach § 368 AO.
2. Zur Pfändung einer einem Dritten zur Sicherung eines Kredits übereigneten, aber im Gewahrsam des Sicherungsgebers verbliebenen Sache bedarf es neben der Pfändung des Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums auch der Pfändung der Sache selbst.
3. Die Frage der Pfändbarkeit einer solchen Sache ist nicht anläßlich der Pfändung des Rückübereignungsanspruchs, sondern erst anläßlich der Pfändung der Sache selbst zu prüfen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 737 BFHE S. 377 Nr. 119, OAAAB-00818
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