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BFH Urteil v. - VII R 110/75 BStBl 1976 II S. 735

Gesetze: AO § 230 Abs. 3 Nr. 2 (a. F.)DVStBerG § 10 Abs. 3DVStBerG § 11FGO § 44 Abs. 1GKG § 13

Leitsatz

1. Die Bestimmung des § 230 Abs. 3 Nr. 2 AO a.F., wonach Entscheidungen der Zulassungsausschüsse der OFD nicht mit der Beschwerde angreifbar sind, ist auf Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der OFD entsprechend anwendbar.

2. In der mündlichen Steuerbevollmächtigtenprüfung sind an den Bewerber Fragen aus sämtlichen Prüfungsgebieten zu stellen.

3. Der Streitwert in Streitigkeiten, in denen es um das Bestehen der Steuerbevollmächtigtenprüfung geht, beträgt 10.000 DM. Geht es um die Wiederholung der mündlichen Prüfung, so beträgt der Streitwert 5.000 DM.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 735
BFHE S. 364 Nr. 119,
EAAAB-00817

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BFH, Urteil v. 22.06.1976 - VII R 110/75

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