1. Es ist nicht sachlich unbillig, die Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines Grundstücks von dem Schwiegervater durch eine aus dem Schwiegervater und dem Schwiegersohn bestehende OHG insoweit zu erheben, als der Schwiegersohn an der OHG beteiligt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Schwiegersohn vor der Gründung der OHG als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe seines Schwiegervaters beteiligt war und das Grundstück während dieser Zeit von dem Schwiegervater für Rechnung der stillen Gesellschaft erworben worden war.
2. Es ist nicht sachlich unbillig, für den Erwerb eines Grundstücks durch einen Vertriebenen oder Verfolgten bzw. durch eine Personengesellschaft, an der Vertriebene oder Verfolgte beteiligt sind, Grunderwerbsteuer zu erheben. Die Entschließung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom (Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen 1961 S. 1300) hält sich deshalb nicht in den Grenzen des § 131 Abs. 1 AO.
3. Eine formelhafte Bezugnahme im Urteil auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ersetzt nicht die Darstellung des Tatbestandes.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 697 BFHE S. 126 Nr. 119, FAAAB-00808
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