Wer ein unerschlossenes Grundstück im Außenbereich einer Gemeinde erwirbt in der Hoffnung, die Gemeinde werde das Grundstück so rechtzeitig baulich nutzbar machen, daß er innerhalb der Fünfjahresfrist den begünstigten Zweck erfüllen kann, handelt auf eigene Gefahr und wird durch Art. 4 Abs. 3 Buchst. a GrESWG nicht vor der Nacherhebung der Grunderwerbsteuer geschützt, wenn seine Hoffnung sich nicht erfüllt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 652 BFHE S. 320 Nr. 119, NAAAB-00785