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Mietrecht; | Kündigung nach Prozeßvergleich (§ 9 MHG)
§ 9 Abs. 2 MHG erweitert den Kündigungsschutz des Mieters bei Zahlungsverzug nach Mieterhöhungen und läßt eine Vermieterkündigung allein wegen Nichtzahlung der Erhöhungsbeträge erst nach Ablauf von 2 Monaten ab Rechtskraft des auf Zahlung der Erhöhungsbeträge oder auf Zustimmung in die geforderte Mieterhöhung lautenden Urteils zu. Diese Regelung ist nicht entsprechend anwendbar, wenn Mieter und Vermieter sich in einem Prozeßvergleich auf einen höheren Mietzins geeinigt haben ( 30 RE Miet 5/91, WM 1992, 54).