1. Der Übergang zum Feststellungsbegehren nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist auch noch im Revisionsverfahren zulässig, und zwar auch dann, wenn der Kläger Revisionsbeklagter ist (Anschluß an BFHE 100, 436).
3. Ein Feststellungsinteresse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist stets zu bejahen, wenn es um die Ablehnung der Zulassung zur Steuerberaterprüfung geht.
4. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Nr. 1 DVStBerG, wonach dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung ein Lebenslauf beizufügen ist, ist rechtswirksam. Angaben in einem Fragebogen entsprechen im Regelfall nicht den Anforderungen, die an einen Lebenslauf zu stellen sind.
5. Der Streitwert eines Verfahrens, in dem es um die Zulassung zur Steuerberaterprüfung geht, beträgt 8.000 DM.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 459 BFHE S. 503 Nr. 118, TAAAB-00689
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