Überläßt der Vater, der sich bei der schenkweisen Übereignung eines verpachteten Grundstücks auf den Sohn den Nießbrauch vorbehalten hat, die Ausübung des Nießbrauchs, insbesondere die Einziehung der Pachtzinsen dem Sohn, also dem Eigentümer der nießbrauchbelasteten Sache, so ist im Regelfall davon auszugehen, daß die Beteiligten nicht alle zivilrechtlichen Folgen aus der Nießbrauchbestellung gezogen haben; die Pachteinnahmen sich in diesem Falle einkommensteuerrechtlich dem Sohn zuzurechnen. Ist der Sohn Gesellschafter einer OHG, an die das Grundstück verpachtet ist, so sind die Pachtzahlungen bei der Gewinnermittlung für die OHG nach § 15 Nr. 2 EStG nicht abzugsfähig.
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Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 421 BFHE S. 356 Nr. 118, RAAAB-00668
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