Hebt der BFH im Beschwerdeverfahren einen Beschluß des FG, in dem dieses eine eingelegte Sprungberufung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO als Einspruch behandelt hatte, mit der Begründung auf, daß gegen auf bürgerlichem Recht beruhende Haftungsbescheide (§ 120 AO) die Beschwerde (§ 230 AO) und nicht der Einspruch (§ 229 Nr. 5 AO) gegeben sei ( , BFHE 103, 539, BStBl 2.1972, 296), so ist er bei der Entscheidung über die Revision gegen das die Sprungklage abweisende Prozeßurteil des FG an seine im aufhebenden Beschluß vertretene Auffassung gemäß § 126 Abs. 5 FGO gebunden, wenn er sie nicht inzwischen bei der Entscheidung in einem anderen Verfahren geändert hat.
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Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 216 BFHE S. 415 Nr. 117, IAAAB-00590
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