Gesetze: BewDV (1935) § 3aBewG (i.d.F. vor BewG 1965) § 21 Abs. 2BewG (i.d.F. vor BewG 1965) § 22 Abs. 2BewG (i.d.F. vor BewG 1965) § 29 Abs. 2 Nr. 3BewG (i.d.F. vor BewG 1965) § 32 Abs. 2BewG (i.d.F. vor BewG 1965) § 40 Nr. 1a
Leitsatz
1. Der Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebs kann wegen verstärkter Tierhaltung zum fortgeschrieben werden.
2. Der Überbestand an Vieheinheiten ist nach den tatsächlichen Verhältnissen vom Fortschreibungszeitpunkt durch Gegenüberstellung mit dem zum als gegendüblich unterstellten Viehbestand zu ermitteln. Hierbei ist auch das Mastvieh zu berücksichtigen.
3. Die im gemeinsamen Ländererlaß 1964 (s. BStBl 2.1964, 106) vorgesehene Berechnung des Zuschlags wegen verstärkter Tierhaltung mit 500 DM je Vieheinheit Überbestand ist eine mögliche - zumindest nicht willkürliche - Schätzung, die auch die Steuergerichte bindet, solange keine Besonderheiten festgestellt werden, die eine Abweichung nach oben oder unten rechtfertigen könnten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 207 BFHE S. 486 Nr. 117, XAAAB-00585
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