1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß bei bestehendem Ergebnisübernahmevertrag eine nach § 2 Abs. 2 KVStG 1959 bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 gesellschaftsteuerpflichtige Verlustübernahme spätestens dann stattgefunden hat, wenn die in den Bilanzen der Tochtergesellschaft ausgewiesenen Verluste in den jeweiligen Folgejahren in das Kontokorrent mit der Muttergesellschaft eingestellt worden sind.
2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß eine gesellschaftsteuerpflichtige Leistung gem. § 2 Abs. 2 KVStG 1959 auch insoweit vorliegt, als die Tochtergesellschaft den erwirtschafteten und von der Muttergesellschaft aufgrund des Ergebnisübernahmevertrags zu übernehmenden Betriebsverlust durch Auflösung einer sog. vororganschaftlichen Rücklage gemindert hat.
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