Besteht die Gegenleistung für den Grundstückserwerb teilweise in einer auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Leistung, die nach § 16 Abs. 2 BewG a.F. (§ 14 Abs. 2 BewG n.F.) bewertet wurde, so ist bei einem durch den Tod des Berechtigten verursachten vorzeitigen Wegfall dieser Leistung im Sinne des § 16 Abs. 3 BewG a.F. (§ 14 Abs. 3 BewG n.F.) die Grunderwerbsteuerfestsetzung zu berichtigen. Die Berichtigung bedarf keines Antrags. Sie kann nicht wegen Ablaufs der in § 5 Abs. 2 Satz 2 BewG festgelegten Frist verweigert werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 171 BFHE S. 278 Nr. 117, JAAAB-00568
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