1. Haben die Beteiligten bei voller Willensübereinstimmung versehentlich das falsche erklärt, kommt der Vertrag nicht mit dem Erklärten, sondern mit dem beiderseits gewollten Inhalt zustande (RGZ 99, 147). Das gilt auch für den Kauf eines Grundstücks (RGZ 109, 334) und dessen Auflassung (RGZ 133, 279 (281)).
2. Sind in den Auflassungserklärungen eines Verkäufers an zwei Käufer je eines Grundstücks die Bezeichnungen der Grundstücke, die sie erhalten sollen, gegenseitig verwechselt worden, unterliegen der Vertrag, durch den die Käufer erklären, die Grundstücke zu "tauschen", und die diesem Vertrag entsprechenden Auflassungen nicht der Grunderwerbsteuer.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 168 BFHE S. 403 Nr. 117, PAAAB-00566
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.