Gesetze: GrESWG (Schleswig Holsteinisches Gesetz über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus und bei Maßnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes i.d.F. vom GVBl 1962, 265) GrESWG (Schleswig Holsteinisches Gesetz über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus und bei Maßnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes i.d.F. vom GVBl 1962GrESWG (Schleswig Holsteinisches Gesetz über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus und bei Maßnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes i.d.F. vom GVBl 1962, 265) 265) § 2 Nr. 1GrESWG (Schleswig Holsteinisches Gesetz über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus und bei Maßnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes i.d.F. vom GVBl 1962, 265) § 7 Abs. 1 Nr. 4
Leitsatz
Veräußert der Erwerber eines steuerbegünstigten Eigenheimes dieses innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb weiter, so liegt darin eine Aufgabe des steuerbegünstigten Zweckes im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Schleswig-Holsteinischen GrESWG.
Schleswig-Holsteinisches Gesetz über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus und bei Maßnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes i.d.F. vom - GrESWG - (GVBl 1962, 265) § 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 4.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 165 BFHE S. 300 Nr. 117, VAAAB-00564
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