Der durch Art 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gesicherte Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das FG, einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beteiligten aufzuheben oder zu verlegen, wenn dafür nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des Prozeßstoffs oder den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten erhebliche Gründe vorliegen. Bei der Prüfung der Gründe muß das FG zugunsten des Beteiligten berücksichtigen, daß es einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht darauf hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung selbst zu vertreten.(Anschluß an , HFR 1974, 465).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 48 BFHE S. 19 Nr. 117, YAAAB-00511
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