2. Ergibt sich für A. aus der Gesamtheit der mit B. (Grundstückseigentümer) getroffenen Vereinbarungen (u.a. notariell beurkundete Zusage des A, alle oder die noch nicht verkauften Grundstücke an einem bestimmten Tag zu einem bestimmten Kaufpreis zu übernehmen; Auswahl und Benennung der Käufer; Auskehrung eines evtl. Mehrerlöses an A; Verpflichtung des A, Zinsen auf den Kaufpreis zu zahlen; Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten des A) die Möglichkeit, Grundstücke auf eigene Rechnung zu verwerten, so unterliegt dieser Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer.
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Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 27 BFHE S. 89 Nr. 117, FAAAB-00500
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