Gesetze: EStG § 16 Abs. 3FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5FGO § 119 Nr. 6
Leitsatz
1. Bezieht sich das FG zur Begründung seines Urteils auf die Gründe eines von ihm im selben Rechtsstreit erlassenen, aber vom BFH aus formellen Gründen aufgehobenen Zwischenurteils, so bedeutet das keinen Verstoß gegen den Begründungszwang.
2. Vermietet ein Gewerbetreibender, nachdem er seine werbende Tätigkeit eingestellt und seine Waren verkauft oder vernichtet hat, das bisherige Betriebsgebäude an einen Mieter, der in dem Gebäude ein Gewerbe anderer Branche betreibt (Verkauf von Lebensmitteln statt bisher von Haushaltswaren), so liegt keine Betriebsverpachtung, sondern eine Betriebsaufgabe vor.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 885 BFHE S. 540 Nr. 116, RAAAB-00480
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.