Handbuch Bilanzsteuerrecht
5. Aufl. 2026
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Teil B: Bilanzierung und Bewertung bei der Gewinnermittlung nach Bilanzposten
Kapitel VIII: Passive Rechnungsabgrenzungsposten
Zu Nachweisen siehe Teil B, Kap. III: „Aktive Rechnungsabgrenzungsposten“.
1 Steuerbilanzielle Rechtsgrundlagen (§ 5 Abs. 5 EStG)
6380§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sieht ein qualifiziertes steuerbilanzielles Ansatzgebot zur Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) vor. Diese Abgrenzungsposten „sind“ auf der Passivseite „nur anzusetzen“ für
„Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen“.
Es handelt sich um sogenannte transitorische Posten, bei denen die (meist liquiditätswirksame) Einnahme als Vermögenszugang der verursachungsgerechten späteren Ertragserzielung nach Maßgabe eines zeitlichen Bestimmtheitserfordernisses vorangeht. Die zu Erträgen führende zukünftige eigene Leistungserbringung des Steuerpflichtigen steht noch offen. Erst mit Erfüllung der Gegenleistung (= eigene Leistung) sind die Erträge realisiert (= „verdient“). Für antizipative Posten dagegen kommt ein passiver RAP nicht in Betracht; ggf. liegen Forderungen oder Verbindlichkeiten vor, die dem Ausweis eines RAP stets vorgehen. Mit § 250 Abs. 2 HGB gilt...