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BFH 06.12.1991 VI R 101/87

Einkommensteuer; | offene Galerie ist kein häusliches Arbeitszimmer (§ 12 EStG)

Eine zum Wohnzimmer hin offene Galerie kann mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnbereich steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden (). Die in einem ansonsten privat genutzten Raum eingerichtete Arbeitsecke oder der durch einen Raumteiler abgetrennte Arbeitsbereich in einem ansonsten privat genutzten Raum kann steuerlich ebenfalls nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden.

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