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Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Wer eine Unternehmergesellschaft (UG) gründet (vgl. § 5a GmbHG) oder berät, bewegt sich in einem Regelungsrahmen, der auf den ersten Blick überschaubar wirkt und doch erhebliche Haftungsrisiken birgt. Als deutsche Antwort auf die britische Limited im Jahr 2008 eingeführt, hat sich die UG längst von einem Einstiegsmodell für Existenzgründer zu einer dauerhaft etablierten Rechtsformvariante entwickelt.
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Gründung, Kapitalaufbringung und Firmierung
[i]Musterprotokoll eignet sich nur für einfache Ein-Personen-GründungenSchon bei der Gründung lohnt ein genauer Blick: Das Musterprotokoll ist verlockend einfach, aber auf unkomplizierte Ein-Personen-Gründungen beschränkt. Wer individuelle Regelungen braucht, kommt um einen maßgeschneiderten Gesellschaftsvertrag nicht herum. Immerhin: Seit August 2022 ist die Gründung volldigital per Videobeurkundung möglich – für die UG mit ihrem zwingenden Geldeinlageerfordernis die naheliegende Option.
[i]Volleinzahlungsgebot und SacheinlageverbotBei der Kapitalaufbringung zeigt sich, dass § 5a GmbHG strenger ist, als sein schlankes Regelungskonzept vermuten lässt: Volleinzahlungsgebot und Sacheinlageverbot gelten uneingeschränkt, Umgehungsversuche lösen die Regeln über verdeckte Sacheinlagen aus.
[i]Fehler bei der Firmierung lösen die persönliche Haftung des Handelnden ausBesonders folgenreich (u...