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Möglichkeiten und Grenzen der Gewährung von Arbeitsentgelt in Kryptowerten
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1154Neben oder anstelle eines Arbeitsentgelts in „klassischer Währung“ wird zunehmend Arbeitsentgelt in Kryptowerten gewährt. Gerade jüngere Arbeitnehmer haben ein steigendes Interesse an einer solchen Vergütung. Unternehmen greifen das auf oder nutzen dies von sich aus als Anreiz. Das Bundesarbeitsgericht (, NWB NWB NAAAJ-98925) hat sich vor kürzerer Zeit grundlegend mit Fragestellungen zur Entlohnung in Kryptowerten (auch Kryptowährung) auseinandergesetzt.
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Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
[i]Geldzahlungsgebot bei der Entlohnung von ArbeitsleistungEin Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung zu zahlen (§ 611a Abs. 2 BGB). Es gilt der Grundsatz, dass das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen ist (§ 107 Abs. 1 der Gewerbeordnung [GewO]). Entlohnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer teilweise in Kryptowerten, wird das Geldzahlungsgebot offensichtlich nicht erfüllt.
[i]Kryptowerte als zulässige Sachbezüge zur Entlohnung Jedoch lässt § 107 Abs. 2 GewO anstelle oder neben dem Geldzahlungsgebot unter bestimmten Voraussetzungen auch die Vereinbarung eines Sachbezugs als Teil des Arbeitsentgelts zu. Sachbezüge sind geldwerte Vorteile, welche der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Entgelt überlasst. Es können nach Auffassung...