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Einkommensteuer | Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG (BFH)
Die Behandlung sogenannter
vorgezogener Einlagen durch § 15a Abs. 1a Satz 1 Alternative 2
EStG ist verfassungsgemäß
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 15a Abs. 1a Satz 1 EStG führen nachträgliche Einlagen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.
Nachträgliche Einlagen sind nach § 15a Abs. 1a Satz 2 EStG Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust i. S. des § 15a Abs. 1 EStG entstanden oder ein ...