Umsatzsteuer | Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften und weiteren nicht rechtsfähigen Wirtschaftsgebilden (BMF)
Das BMF hat zur Änderung des § 2
Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG durch das JStG 2022 Stellung genommen ().
Hintergrund: Mit Urteil v. - V R 65/17, BStBl II 2026 S. XXX hat der V. Senat des BFH entgegen der bis dahin ständigen Rechtsprechung sowie der geltenden Verwaltungsauffassung entschieden, eine Bruchteilsgemeinschaft könne - mangels Rechtsfähigkeit - nicht Unternehmer sein (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 6.2.2019). Diese Auffassung hat der BFH auch mit Urteil v. - V R 1/18, BStBl II 2026 S. XXX bestätigt (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 30.7.2020).
Mit dem JStG 2022 änderte der Gesetzgeber § 2 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG mit Wirkung zum dahingehend, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z.B. Bruchteilsgemeinschaften, sein.
Ausweislich der Gesetzesbegründung erfolgte die Anpassung durch den Gesetzgeber, um die Rechtsprechung des V. Senats zu überschreiben und die bisherige Rechtslage im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wiederherzustellen.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Die Neuregelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG stellt klar, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften und Gesellschaften sein, wenn die Voraussetzungen des § 2 UStG vorliegen. Hiervon sind u.a. folgende nicht rechtsfähige Wirtschaftsgebilde erfasst:
Bruchteilsgemeinschaften
Bruchteilsgemeinschaften können Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein. Dies ist der Fall, wenn sie eine unternehmerische Tätigkeit selbständig – also gewerblich oder beruflich –ausüben. Dies setzt voraus, dass die unternehmerische Tätigkeit ihrer Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft zugerechnet wird, da sie selbst keine Tätigkeiten ausüben kann. Die Teilhaber können jedoch gemeinschaftlich nach außen auftreten, beispielsweise durch den Abschluss eines gemeinsamen Überlassungsvertrags (z.B. Mietvertrag), wodurch das gemeinschaftliche Handeln nach außen sichtbar wird. Anders als bei Einzelverträgen der Teilhaber betrifft der Vertrag die gesamte Bruchteilsgemeinschaft.
Zum Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug durch eine danach nicht unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft, deren Gemeinschafter aber selbst Unternehmer sind, vgl. Abschnitt 15.2b Absatz 1 UStAE.
British Limiteds
Eine in Deutschland zivilrechtlich nicht rechtsfähige Limited kann Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein. Maßgeblich ist, dass sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, unabhängig davon, nach welchem Recht sie gegründet wurde oder wo ihr Verwaltungssitz liegt. Erwirtschaftet die Limited in Deutschland Umsätze, muss sie sich hier für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen. Eine Ausnahme besteht, soweit nur Umsätze ausgeführt werden, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet oder die als Einfuhren nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG gelten.
Das BMF hat den UStAE in Abschnitt 2.1 sowie Abschnitt 15.2b entsprechend angepasst.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind mit Inkrafttreten der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG zum anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn diese Grundsätze – entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung – auch für Zeiträume vor dem angewendet werden. Sofern die , BStBl II 2026 S. XXX und v. - V R 1/18, BStBl II 2026 S. XXX, für Zeiträume vor dem angewendet werden und die Bruchteilsgemeinschaft insoweit nicht als Unternehmerin anzusehen ist, ist dies nur zuzulassen, soweit kein widersprüchliches Verhalten vorliegt und die Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft dementsprechend getrennte Umsatzsteuererklärungen eingereicht haben.
Quelle: BMF, Scheiben v. - III C 2 - S 7104/00030/006/041, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
JAAAK-13858