Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz für Sudoku-Zeitschriften (BMF)
Das BMF hat ein Schreiben zum
ermäßigten Steuersatz für Sudoku-Zeitschriften unter Berücksichtigung des
Keesing/Deutschland veröffentlicht
().
Hintergrund: Mit Urteil vom - , hat der EuGH entschieden, dass die Position 4902 des Zolltarifs als broschierte Papierhefte beschriebene Waren, die hauptsächlich gedruckte Sudoku-Rätsel enthalten, bei denen bereits einige Zahlen aus der Reihe von 1 bis 9 in ein Gittermuster eingetragen und die übrigen Zahlen in bestimmter Reihenfolge einzutragen sind, und die alle acht Wochen erscheinen, umfasst.
Das BMF führt hierzu weiter aus:
Sudoku-Zeitschriften unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nummer 1 UStG i.V.m. Nummer 49 Buchstabe b der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz, soweit sie die Anforderungen der Warenbezeichnung und die Einreihung in die Position 4902 des Zolltarifs erfüllen.
Sudoku-Bücher sind dagegen weiterhin regelmäßig in die Position 4911 des Zolltarifs „Andere Drucke“ einzureihen. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nummer 1 UStG i.V.m. Nummer 49 der Anlage 2 zum UStG kommt damit nicht in Betracht.
Bestehen bei der Abgrenzung von Sudoku-Zeitschriften und Sudoku-Büchern Zweifel, kann eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Für vor dem ausgeführte Leistungen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger bezüglich der Lieferung von Sudoku-Zeitschriften übereinstimmend den Regelsteuersatz anwenden und die Rechnung insoweit nicht berichtigen.
Quelle: BMF online (lb)
Fundstelle(n):
ZAAAK-13857