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Online-Nachricht - Dienstag, 14.04.2026

Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz für Sudoku-Zeitschriften (BMF)

Dekorative GrafikDas BMF hat ein Schreiben zum ermäßigten Steuersatz für Sudoku-Zeitschriften unter Berücksichtigung des Keesing/Deutschland veröffentlicht ().

Hintergrund: Mit Urteil vom - , hat der EuGH entschieden, dass die Position 4902 des Zolltarifs als broschierte Papierhefte beschriebene Waren, die hauptsächlich gedruckte Sudoku-Rätsel enthalten, bei denen bereits einige Zahlen aus der Reihe von 1 bis 9 in ein Gittermuster eingetragen und die übrigen Zahlen in bestimmter Reihenfolge einzutragen sind, und die alle acht Wochen erscheinen, umfasst.

Das BMF führt hierzu weiter aus:

  • Sudoku-Zeitschriften unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nummer 1 UStG i.V.m. Nummer 49 Buchstabe b der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz, soweit sie die Anforderungen der Warenbezeichnung und die Einreihung in die Position 4902 des Zolltarifs erfüllen.

  • Sudoku-Bücher sind dagegen weiterhin regelmäßig in die Position 4911 des Zolltarifs „Andere Drucke“ einzureihen. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nummer 1 UStG i.V.m. Nummer 49 der Anlage 2 zum UStG kommt damit nicht in Betracht.

  • Bestehen bei der Abgrenzung von Sudoku-Zeitschriften und Sudoku-Büchern Zweifel, kann eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden.

Hinweise:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Für vor dem ausgeführte Leistungen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger bezüglich der Lieferung von Sudoku-Zeitschriften übereinstimmend den Regelsteuersatz anwenden und die Rechnung insoweit nicht berichtigen.

Quelle: BMF online (lb)

Fundstelle(n):
ZAAAK-13857