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Schadensersatzzahlungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind umsatzsteuerbar
Bei zivilrechtlichen Leistungsstörungen, Vertragskündigungen und Rechtsverstößen hat sich in den letzten Jahren eine umfangreiche Kasuistik zur Frage gebildet, ob sich Zahlungen, die im vorgenannten Rahmen geleistet werden, umsatzsteuerlich als Entgelt oder als nicht steuerbarer Schadensersatz qualifizieren. Vor allem in der Rechtsprechung des EuGH wurde der Anwendungsbereich des nicht steuerbaren Schadensersatzes zugunsten eines weit gefassten Leistungs- und Entgeltbegriffs zuletzt zunehmend eingeschränkt. Das „Credidam“ führt diese Linie fort und wird im Beitrag beleuchtet ( „Credidam“).
Einordnung
Lieferungen und sonstige Leistungen unterliegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer, wenn diese
• von einem Unternehmer,
• im Rahmen seines Unternehmens,
• im Inland und
• gegen Entgelt (= Leistungsaustausch)
erbracht werden.
Nur dann, wenn ein Umsatz steuerbar ist, stellen sich etwaige Folgefragen wie etwa zur Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften (§§ 4 ff. UStG), zu einer möglichen Option zur Steuerpflicht (§ 9 UStG), zur Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11 UStG), zum richtigen Steuersatz (§ 12 UStG) sowie zur Steuerentstehun...