Grundsteuer | Änderungen am Grundbesitz bis zum anzeigen (BayLfSt)
Für eine korrekte Ermittlung der
Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den entsprechenden Grundstücken bzw.
Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich. Die Eigentümer sind daher
gesetzlich dazu verpflichtet, dem Finanzamt entsprechende Änderungen am
Grundbesitz zu melden. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) weist
nochmals auf die einmalige Verlängerung der Frist zur Anzeige von Änderungen
gegenüber der Steuerverwaltung bis zum hin und gibt weitergehende
Informationen rund um die Anzeige von Änderungen bekannt.
Hierzu führt das BayLfSt weiter aus:
Beispiele für relevante Änderungen
Änderungen an der Fläche des Flurstücks oder des Gebäudes (z. B. durch Anbauten oder Abrisse)
Änderung der Nutzungsart (z. B. von Wohnraum hin zu Praxis oder Gewerbe)
eine erstmalige Denkmalschutz-Einstufung
Wichtig: Auch wenn entsprechende Änderungen auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder hierfür eine Baugenehmigung beantragt wurde, ist eine Anzeige abzugeben.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, wenn der gesamte Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde und es sich dabei um einen vollständig grundsteuerpflichtigen Grundbesitz handelt oder um Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist.
Eine Anzeige ist in diesen Fällen nicht notwendig.
Welche Fristen sind zu beachten?
Die Anzeige von Änderungen in einem Kalenderjahr kann grundsätzlich gebündelt bis zum 31.3. des Folgejahres erfolgen. Für Änderungen im Jahr 2025 wurde die Frist zur Anzeige gegenüber der Steuerverwaltung einmalig bis zum verlängert.
Sofern die Frist nicht eingehalten werden kann, sollte das Finanzamt frühzeitig informiert und eine Fristverlängerung beantragt werden.
Mögliche Wege für die Änderungsanzeige?
Die Änderungen können entweder über den Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder über eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis BayGrSt 4) anzeigt werden.
Die Vordrucke können einfach und elektronisch über ELSTER oder in Papierform (hier verfügbar) abgeben werden.
Wie geht es danach weiter?
Das Finanzamt prüft, wie sich die Änderung auf die Bemessungsgrundlage auswirkt und erlässt neue Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert sowie über den Grundsteuermessbetrag.
Die zuständige Kommune erstellt anschließend einen aktualisierten Grundsteuerbescheid, auf dem die Höhe der neu berechneten Grundsteuer steht.
Weitere Informationen rund um das Thema „Grundsteuer“ sowie zur „Anzeige von Änderungen“ finden Sie hier sowie im Flyer „Anzeige von Änderungen“.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Pressemittteilung v. (lb)
Fundstelle(n):
CAAAK-13788