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BGH Beschluss v. - 4 StR 521/25

Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 04 Ks 21/24 Urteil

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision bleibt mit Ausnahme der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs ohne Erfolg.

I.

2Nach den Feststellungen saß der später Verstorbene in der Nacht vom 22. auf den am Rande einer Abiturfeier mit zwei Freunden – dem Geschädigten A. und dem Zeugen S. – auf einer Sitzbank im Kurpark von B., wo der Geschädigte A. von ihm mitgebrachtes Kokain auf sein Smartphone schüttete, um es gemeinsam mit dem später Verstorbenen zu konsumieren. Im Vorbeigehen hierauf aufmerksam geworden, sprach der alkoholbedingt enthemmte Angeklagte die drei an, was sie da hätten, worauf diese jedoch ablehnend reagierten und ihn wiederholt baten weiterzugehen.

3Der Angeklagte, der sich über diese Zurückweisung ärgerte, wurde laut und aggressiv. Der später Verstorbene und der Geschädigte A. standen auf, ohne sich auf den Angeklagten zuzubewegen. Während ein Begleiter des Angeklagten, der Zeuge D., in Richtung der Dreiergruppe fragte, was sie von seinem „Bruder“ wollten, schlug der Angeklagte plötzlich aus Wut zuerst dem später Verstorbenen und danach dem Geschädigten A. mit der Faust ins Gesicht, wodurch diese Schmerzen erlitten. Der später Verstorbene wich vor dem Angeklagten zurück und lief rückwärts in Richtung Kurpark, während dieser ihm folgte und in seine Richtung trat und schlug. Im Bereich einer abwärtsführenden Rampe kam der später Verstorbene nicht ausschließbar infolge eigenen Stolperns zu Fall und schlug mit dem Kopf auf die Steine auf. Als er sich noch einmal mit dem Oberkörper aufrichtete und abwehrend den rechten Arm hob, trat ihm der Angeklagte mit dem Knie oder dem Fuß in das Gesicht, so dass der später Verstorbene endgültig zu Boden sackte und liegen blieb. Nunmehr trat der Angeklagte mehrfach mit erheblicher Wucht auf den Kopf und den Körper des am Boden Liegenden ein, wobei er erkannte, dass dieser hierdurch zu Tode kommen könnte, und dies zumindest billigend in Kauf nahm. Als der Verstorbene aus der Nase und dem linken Ohr blutete und sich nicht mehr regte, entschloss sich der Angeklagte, die Gelegenheit zu nutzen, und nahm dessen Umhängetasche samt Inhalt an sich, um mögliche Wertgegenstände für sich zu behalten. Sodann ging er zurück zu der Gruppe, in der es unmittelbar nach seinen Faustschlägen zu einem Gerangel gekommen war, das der Zeuge D. teilweise, ebenso wie das Tatgeschehen zum Nachteil des Verstorbenen, mit seinem Handy filmte. Der Geschädigte A. hatte sich auf einen weiteren Begleiter des Angeklagten, den Zeugen Do., gestürzt und diesen zu Boden gebracht. Als der Angeklagte zurück zu der Gruppe kam, lagen Do. und A. noch kämpfend am Boden. Der Angeklagte trat A. mit dem Knie je einmal gegen den Kopf und den Rücken, wodurch dieser Schmerzen erlitt. Dann verließ er den Tatort.

4Der später Verstorbene erlitt durch die Tat einen Querbruch der Schädelbasis und zeitlich danach einen Bruch des linken Schläfen- und Keilbeins, Widerlagerverletzungen über den Schulterblättern und eine Einblutung am linken Oberarm. Möglicherweise waren der Bruch der Schädelbasis und die Widerlagerverletzungen bereits im Rahmen seines Sturzes entstanden, nicht aber die weiteren Verletzungen, die auf die Gewalteinwirkung durch den Angeklagten zurückzuführen sind. Beide Schädelverletzungen waren für sich genommen potenziell geeignet, den Tod zu verursachen. Ob eine von ihnen konkret ausreichend war, den Tod zu verursachen, konnte weder festgestellt noch ausgeschlossen werden.

II.

5Die Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

61. Den Verfahrensrügen des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom der Erfolg versagt. Zu ergänzen bleibt lediglich, dass der Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), mit der er die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des Zeugen D. als übergangen beanstandet, bereits das Rekonstruktionsverbot entgegensteht. Denn es ist ohne Weiteres denkbar, dass der Zeuge die seitens der Revision erblickten Widersprüche innerhalb der von ihm angegebenen Wahrnehmungsmöglichkeiten in seiner Vernehmung vor der Strafkammer ausgeräumt hat, was dem Revisionsgericht verschlossen bleibt (vgl.  Rn. 24). Zudem ist unter vollständiger Würdigung des von der Revision nur selektiv zitierten Inhalts der polizeilichen Vernehmungsniederschriften nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt sich eine Erörterung der von der Revision ausgemachten Widersprüche aufdrängte und das Urteil daher lückenhaft ist. Soweit insbesondere der Zeuge in seiner ersten polizeilichen Vernehmung angab, nicht gesehen zu haben, ob die Tritte von oben oder von der Seite erfolgten, da es „da auch dunkel“ gewesen sei, liegt hierin schon kein Widerspruch zu dem Umstand, dass er sich gleichwohl zumindest in der Lage sah, zu beobachten, dass der Angeklagte auf den Kopf des Verstorbenen „eingetreten“ bzw. „draufgetreten“ habe. Zudem steht die hiermit geschilderte Möglichkeit einer jedenfalls partiellen Wahrnehmung des Tatgeschehens ausweislich der Urteilsgründe nachvollziehbar in Einklang mit der Aussage des Zeugen und den Aussagen weiterer Augenzeugen in der Hauptverhandlung.

72. Der Schuldspruch war wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern, weil die konkurrenzrechtliche Beurteilung der einzelnen Tathandlungen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält.

8a) Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt gleichwohl nur eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind (st. Rspr.; vgl.  Rn. 7 mwN). Dies hat hier zur Folge, dass die von dem Angeklagten einleitend geführten Faustschläge gegen beide Geschädigten, die sich anschließenden Gewalthandlungen zum Nachteil des später Verstorbenen und die Wegnahme der Umhängetasche als eine Tat anzusehen sind. Denn nach den Feststellungen wich der später Verstorbene als Reaktion auf den ihn verletzenden ersten Faustschlag vor dem Angeklagten zurück, der sodann unter Tritt- und Schlagversuchen unmittelbar nachsetzte und sich dessen Stolpern zunutze machte, um ihn am Boden weiter zu attackieren und ihm schließlich unter Ausnutzung der sich so ergebenden Gelegenheit auch noch die Umhängetasche wegzunehmen. Die beiden anfänglichen Körperverletzungen stehen daher in natürlicher Handlungseinheit zum weiteren Geschehen. Allerdings war die dem Verstorbenen anfänglich zugefügte Körperverletzung nicht in den Schuldspruch aufzunehmen, da eine einfache Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB innerhalb eines als eine Tat (§ 52 Abs. 1 StGB) zu würdigenden Geschehens zulasten desselben Geschädigten durch die Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung (hier § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) im Wege der Gesetzeseinheit verdrängt wird (vgl. Rn. 4 mwN). Die Annahme einer nachfolgend tatmehrheitlich (§ 53 Abs. 1 StGB) hinzutretenden gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen A. gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist revisionsrechtlich hingegen nicht zu beanstanden. Jedenfalls dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Strafkammer insoweit von einem neuen Tatentschluss des Angeklagten ausgegangen ist, der auf der Grundlage einer veränderten Tatsituation (Auseinandersetzung des Geschädigten mit dem Zeugen Do.) getroffen worden ist.

9b) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

103. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin                         Maatsch                         Scheuß

                  Gödicke                          Liebhart

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:100326B4STR521.25.0

Fundstelle(n):
BAAAK-13758