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BGH Beschluss v. - XII ZB 158/24

Leitsatz

die gemäß § 59 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdebefugnis für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der die Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB abgelehnt worden ist.

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 1666 BGB, § 59 Abs 1 FamFG

Instanzenzug: OLG Braunschweig Az: 1 UF 152/23 Beschlussvorgehend AG Helmstedt Az: 4 F 822/19

Gründe

1Das Verfahren betrifft die Frage, ob der Kindesvater gegen eine die Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls ablehnende Entscheidung aus eigenem Recht beschwerdeberechtigt ist.

2Das im April 2014 geborene Kind lebt seit der Trennung seiner Eltern im Sommer 2015 im Haushalt der Kindesmutter. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern führten seither zahlreiche hochstreitige sorge- und umgangsrechtliche Verfahren, die zeitweise einen - von der Kindesmutter dann nicht immer ermöglichten - begleiteten Umgang des Kindesvaters mit dem Kind und teilweise Zeiten des Umgangsausschlusses zur Folge hatten.

3Auf Anregung des Kindesvaters hat das Amtsgericht ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet, aber nach Einholung von Sachverständigengutachten von gerichtlichen Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl abgesehen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Kindesvaters hat das Oberlandesgericht verworfen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

5ie Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Kindesvater im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigt, weil seine im eigenen Namen eingelegte Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 445/18 - FamRZ 2020, 498 Rn. 6 mwN). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

61. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2024, 1025 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde des Kindesvaters sei unzulässig, weil es diesem an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung fehle. Durch die Entscheidung, von kinderschutzrechtlichen Maßnahmen abzusehen, werde lediglich der Schutzanspruch des Kindes gegenüber dem Staat berührt, nicht aber ein eigenes Recht des Kindesvaters. Das staatliche Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG bestehe allein zum Schutz des Kindes. Nur diesem gegenüber sei der Staat zu einem Einschreiten verpflichtet, um es vor einer Gefährdung zu schützen. Ein Elternteil habe dagegen keinen Rechtsanspruch auf hoheitliches Einschreiten gegenüber dem anderen Elternteil oder gegenüber Dritten zur Abwehr von Gefahren für sein Kind. Mit der Ablehnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen nach § 1666 BGB werde auch nicht in die elterliche Sorge eingegriffen. Diese umfasse kein einklagbares Recht auf hoheitliche familienrechtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung. Ein sorgeberechtigter Elternteil sei insbesondere nicht gehindert, eigene Maßnahmen zum Schutz des Kindes zu ergreifen oder im Falle von Meinungsverschiedenheiten der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nach § 1671 Abs. 1 BGB oder § 1628 BGB auf seine alleinige Entscheidungsbefugnis hinzuwirken.

72. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

8a) § 59 Abs. 1 FamFG§ 59 Abs. 1 FamFG§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG2024 - XII ZB 237/23 - FamRZ 2024, 1115 Rn. 13 mwN; vom - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 25 und vom - XII ZB 67/14 - FamRZ 2016, 1146 Rn. 8 mwN).

9b) Eltern eines Kindes sind danach in Sorgerechtsverfahren beschwerdeberechtigt, soweit eine gerichtliche Entscheidung ihr Sorgerecht betrifft und dieses einschränkt oder sich unmittelbar auf dessen Ausübung auswirkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 262/24- juris Rn. 12 f. mwN; vom - XII ZB 478/17 - FamRZ 2020, 585 Rn. 12 mwN und vom - XII ZB 67/14 - FamRZ 2016, 1146 Rn. 8, 10 f. mwN). Dagegen fehlt es an einer Betroffenheit der Kindeseltern in eigenen Rechten, wenn sich die Entscheidung nicht oder nur mittelbar reflexartig auf ihr Elternrecht auswirkt oder nur ein rechtliches oder ideelles Interesse berührt (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 478/17 - FamRZ 2020, 585 Rn. 12 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 19 mwN).

10c) Ob Eltern durch die Ablehnung einer gerichtlichen Anordnung von Kinderschutzmaßnahmen iSd § 1666 BGB in eigenen Rechten betroffen und damit nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt sind, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.

11Lies-Benachib NZFam 2021, 448, 449OLG Frankfurt FamRZ 2025, 515, 516; OLG Brandenburg FamRZ 2022, 1034 mAnm FischerOLG Schleswig FF 2024, 37 f.; OLG Bamberg NJW 2021, 2521 f.;

12Art. 2Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GGBGHZ 230, 49 = FamRZ 2021, 1402

13§ 1666 BGBArt. 6 Abs. 2 Satz 2 GGArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GGBGHZ 230, 49 = FamRZ 2021, 1402§ 1666 BGBBGHZ 230, 49 = FamRZ 2021, 1402

14Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GGArt. 2Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GGBGHZ 230, 49 = FamRZ 2021, 1402

15gerichtliche Entscheidung nicht in das elterliche Sorgerecht (§ 1626 Abs. 1 BGB), das Umgangsrecht (§ 1684 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB) oder andere aus dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Rechte der Eltern ein. Diese werden durch eine die Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls ablehnende Entscheidung weder eingeschränkt noch wirkt sich eine solche Entscheidung unmittelbar auf deren Ausübung aus. Soweit durch die Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB im Einzelfall die Ausübung von Elternrechten, wie etwa die Wahrnehmung von Umgangsrechten eines Elternteils, erschwert wird, handelt es sich lediglich um eine mittelbare reflexartige Auswirkung auf das Elternrecht, die eine Beschwerdeberechtigung des Elternteils nicht zu begründen vermag. Zu Recht hat das Beschwerdegericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass den Eltern bei Versagung eines hoheitlichen Einschreitens nach § 1666 BGB unbenommen ist, ihre

16d) Das Beschwerdegericht hat danach zu Recht die erforderliche Beschwerdeberechtigung des Kindesvaters verneint und dessen Beschwerde verworfen. Denn der Kindesvater ist durch die mit der Erstbeschwerde angegriffene Ablehnung der Anordnung von Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls nicht unmittelbar in seinen Rechten iSd § 59 Abs. 1 FamFG betroffen, sondern nur mittelbar reflexartig in seinen Elternrechten berührt.

17§ 74 Abs. 7 FamFG

                                                  

                  Pernice                      Recknagel

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:110226BXIIZB158.24.0

Fundstelle(n):
UAAAK-13688