1. Die Verfassungsmäßigkeit des § 2a EStG kann nicht im Rahmen eines Gewinnfeststellungsverfahrens (§ 215 Abs. 2 AO) geprüft werden, wenn dort Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung festgestellt werden; die verfassungsrechtliche Prüfung kann vielmehr nur im Rahmen eines Verfahrens über die Einkommensteuerveranlagung vorgenommen werden.
2. Dem Begehren, die Vollziehung eines Bescheides über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung auszusetzen, weil in diesem Bescheid ein Vermerk über die Nicht-Verrechenbarkeit von Verlustanteilen aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung (§ 2a EStG) enthalten ist, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 774 BFHE S. 273 Nr. 116, HAAAB-00427
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