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BFH Urteil v. - III R 54/74 BStBl 1975 II S. 746

Gesetze: GrStG (i.d.F. des Gesetzes vom ) § 4 Nr. 5c

Leitsatz

1. Unterhält eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft eine private Ersatzschule, so kann der Leiter dieser Schule nur dann als Kirchendiener angesehen werden, wenn er zum Kirchenbeamten ernannt ist.

2. Der Senat hält an seiner Entscheidung vom III R 85/72 (BFHE 108, 442, BStBl II 1973, 377) zum Begriff der Dienstwohnung eines Kirchendieners nicht mehr fest.

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 746
BFHE S. 176 Nr. 116,
OAAAB-00416

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BFH, Urteil v. 16.05.1975 - III R 54/74

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