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GewO | Gewerbeuntersagung trotz ruhendem Betrieb
Grds. kann nur ein tatsächlich ausgeübtes Gewerbe nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) untersagt werden. Die fehlende Anzeige der Betriebsaufgabe und der Fortbestand der Gewerbeanmeldung begründen aber ein widerlegbares Indiz für die tatsächliche Ausübung des Gewerbes (vgl. § 35 Abs. 1 GewO).
Zu Recht wurde der Gewerbetreibenden nach Ansicht des Gerichts das Gewerbe untersagt. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs müsse von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgebe. Die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden sei bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit und fortbestehenden Steuerrückständen auch dann gegeben, wenn der Ge...