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ULLA | Geschäftsführerhaftung in der D&O-Versicherung
Der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziff. 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, wegen der die versicherte Person für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte.
Eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO) – oder einer Pflicht zur Krisenbeobachtung – ist nicht die Pflichtverletzung, wegen derer der Geschäftsführer hier vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen worden ist, sondern die nach Insolvenzreife vorgenommenen Zahlungen, die dessen Ersatzpflicht nach dem Haftpflichttatbestand des § 64 Satz 1 GmbHG a. F. begründen kön...