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AG | Haftung des Vorstands für der AG auferlegte Geldbußen
Ein Leitungsorgan einer Aktiengesellschaft (AG) haftet für Bußgelder, die gegen die Gesellschaft wegen eines dem Leitungsorgan vorwerfbaren Pflichtenverstoßes nach § 120 Abs. 12 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verhängt wurde (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG).
Das Gericht geht davon aus, dass der Anwendungsbereich des § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG unter Berücksichtigung der bußgeldrechtlichen Regelungen der § 120 Abs. 12 Nr. 5, Abs. 17 WpHG, § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht eingeschränkt ist. Weder der Straf- und Präventionscharakter der finanzaufsichtsrechtlichen Verbandgeldbuße noch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen hat, neben dem Organ auch das Unternehmen zu sanktionieren, sprechen gegen eine Regressierbarkeit des verhängten Bußgelds. Das straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Sanktionssystem sei vom zivilrechtlichen Schadensersatzsystem zu trennen. Das Gericht hat die Rev...