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NWB Nr. 15 vom Seite 921

Es tut sich etwas

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Kommt nun das Frühjahr der Reformen?

Es tut sich etwas, jedenfalls scheint der – zumindest im Steuerrecht – nicht stattgefundene Herbst der Reformen nun aus dem Winterschlaf erwacht zu sein. Noch im April soll es konkrete Pläne für eine Steuerreform geben. Die Agenda der Reformvorschläge ist lang: Senkung der Einkommensteuer für Bezieher von kleineren und mittleren Einkommen, späteres Greifen des Spitzensteuersatzes bei gleichzeitiger Anhebung desselbigen, Vereinfachung der Option zur Körperschaftsbesteuerung, das Ehegattensplitting steht zur Debatte und auch eine höhere Pendlerpauschale ist im Gespräch eventuell in Verbindung mit einer Übergewinnbesteuerung der Mineralölkonzerne, nicht zu vergessen die diskutierte Erhöhung der Mehrwertsteuer. Zu hören ist auch von weitergehenden Strukturreformen in der Unternehmensbesteuerung. – Bleibt abzuwarten, worauf sich die Regierungskoalition einigen wird.

Etwas getan hat sich beim entgeltlichen Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück im Privatvermögen. Dieser Verzicht – so urteilte jüngst der IX. Senat des BFH – führe entgegen der bisherigen Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung im Nießbrauchserlass zu steuerpflichtigen Einkünften i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, und zwar unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden hat. Dieser Paradigmenwechsel in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat – so Hante/Mühlenstädt auf – insbesondere für existierende Nießbrauchsverträge eine hohe praxisrelevante Bedeutung. Die Autoren sehen aber auch Beratungsmöglichkeiten, um eine steuerbare Entschädigungszahlung zu vermeiden.

Es tut sich etwas, das gilt auch im Hinblick auf die in den Zeilen 2816-2819 des Koalitionsvertrags verankerte Zielsetzung einer neuen Rechtsform – der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Ende Februar stellten das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Bundesministerium der Finanzen ihr Rahmenkonzept für eine Umsetzung einer solchen Gesellschaftsform vor, deren Kern die Vermögensbindung sein soll: Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet, sondern müssen thesauriert werden. Darüber hinaus soll das Vermögen nicht ausgezahlt werden dürfen. Diese Vermögensbindung ist unabänderlich, sie soll also nicht durch eine Satzungsänderung oder Umwandlung aufgehoben werden können. Steuerrechtlich soll die neue Rechtsform ohne Privilegierungen oder Diskriminierungen ausgestaltet sein. Wie bei Stiftungen ist auch bei der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen im Erbschaftsteuerrecht eine turnusmäßige Ersatzbesteuerung vorgesehen, da das Gesellschaftsvermögen nicht vererbt wird und somit nie der Erbschaftsteuer unterliegen würde. – Ob das Konzept der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen hält, was es verspricht? Dieser Frage geht Kempny auf nach.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2026 Seite 921
SAAAK-13547