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StuB Nr. 8 vom Seite 323

Strafbewehrte Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Rechtsgutachten

Anmerkungen zum

RA Mark T. Singer

Bei komplexen wirtschaftlichen Vorgängen und zugleich unklarer Rechtslage etwa infolge vorhandener Regelungsdefizite wird von unternehmerisch tätigen Personen häufig vorbeugend rechtlicher Rat in Anspruch genommen, um die steuerrechtliche Unbedenklichkeit eines geplanten Vorhabens bzw. einer Gestaltung durch einen Berater mit entsprechender fachlicher Expertise rechts- und planungssicher gutachterlich klären zu lassen. Haben sich die so präventiv Beratenden – womöglich im eklatanten Widerspruch zum vorher erhaltenen Rechtsgutachten, welches die steuer(straf)rechtliche Unbedenklichkeit behauptet hat – strafbar gemacht, weil die von ihnen eingeholten rechtlichen Auskünfte keine „Freifahrtscheine“ für sie darstellten und nicht per se eine privilegierende Freistellung von ihrer (steuer)strafrechtlich Verantwortlichkeit ermöglichten, stellt sich die Frage, ob und wie auch der Berater selbst – sei als Rechtsanwalt oder Steuerberater – strafrechtlich dafür belangt werden kann. Der für Steuerstrafsachen zuständige 1. Strafsenat des BGH hat jetzt zur Strafbarkeit eines Rechtsanwalts, der mehrere Rechtsgutachten zur steuerlichen Rechtmäßigkeit von sog. Cum-Ex-Geschäften erstellt hatte, Stellung genommen und dabei die Abgrenzungskriterien für eine mögliche strafbare Beihilfe von Beratern bei der Erstellung von Rechts- und Steuergutachten konkretisiert.

Kernaussagen
  • Auch durch berufstypische Handlungen wie Beratungs- und Gutachterleistungen können Steuerberater eine strafbewehrte Beihilfe zur Steuerhinterziehung begehen.

  • Die in steuerlichen Rechtsgutachten geäußerten Rechtsauffassungen können wegen ihres normativen Charakters grds. nicht ohne Weiteres nach den Kategorien „richtig oder falsch“ bewertet werden. Von daher steht es einem Steuerberater frei, in einer streitigen Rechtsfrage von der überwiegenden oder gar herrschenden Meinung abzuweichen, soweit seine Ansicht vertretbar ist und offengelegt wird.

  • Verschweigt ein Steuerberater bewusst, dass es zu der von ihm begutachteten Steuerrechtsfrage eine (beachtliche) Gegenauffassung oder gute Gegenargumente gibt, kann er eine „falsche“ Rechtsauskunft geben. Eine Aussage kann in diesem Sinne auch dann unrichtig sein, wenn der Begutachtung bewusst ein falscher oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, um zu dem gewünschten rechtlichen Ergebnis zu gelangen.

I. Sachverhalt

[i]Geißler, Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers, Grundlagen, NWB UAAAB-83022 Gegenstand der Entscheidung ist die Revision des Angeklagten, dem (ehemaligen) Partner einer angesehenen Wirtschaftskanzlei, die, wie jetzt vom BGH bestätigt worden ist, seinerzeit eine wichtige unterstützende Rolle im System arbeitsteiliger Steuerhinterziehung im Rahmen der Cum-Ex-Gestaltungen eingenommen hatte und in deren Kontext der Angeklagte eine Bank, die selbst Cum-Ex-Geschäfte ausführte, steuerlich beriet und dazu mehrere Rechtsgutachten erstellte, in denen er zur steuerlichen Unbedenklichkeit der Geschäfte gelangte, welche die Bank daraufhin auch ausführte, wobei es deren Geschäftsführung vor allem darauf ankam, vom Angeklagten insoweit vorab „grünes Licht“ zu erhalten.

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