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Berücksichtigung von Gewinnabführungsverträgen und Anwachsungen nach IDW ERS FAB 42
Zwischen Pragmatismus und Dogma
Der FAB des IDW hat am den Entwurf einer aktualisierten Stellungnahme zu den bilanziellen Auswirkungen einer Verschmelzung auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW ERS FAB 42) verabschiedet. Die Überarbeitung des bisherigen IDW RS HFA 42 steht in losem Zusammenhang mit den gesetzlichen Änderungen durch das UmRUG, welche sich bereits maßgebend in der neugefassten IDW Stellungnahme zur Abbildung von Formwechseln im Jahresabschluss (IDW RS FAB 41) niedergeschlagen haben. Das Gros der Änderungen ist davon indes unabhängig und soll lediglich der Klarstellung und Präzisierung dienen. Der FAB wendet hierbei überwiegend eine sehr wirtschaftliche Betrachtungsweise an, während er an anderer Stelle an einer streng formalen Sichtweise festhält. Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit einzelnen Neuerungen auseinander und schließt mit einem Plädoyer für eine weitere maßvolle Modernisierung der Stellungnahme.
Oser, Bilanzierung von Verschmelzungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss, StuB 4/2026 S. 135, NWB EAAAK-09905
Welche Aussagen trifft der Entwurf der aktualisierten Stellungnahme (IDW ERS FAB 42) zur Bilanzierung von Ansprüchen und Verpflichtungen aus Gewinnabführungsverträgen?
Sind die Anforderungen bei sog. „In-Sich-Geschäften“ sachgerecht?
Welche Modernisierungen sind bei der Bilanzierung von Anwachsungen wünschenswert?
I. Einführung
Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG (Verschmelzungen, Spaltungen, Formwechsel) zeichnen sich i. d. R. durch eine hohe Komplexität – u. a. hinsichtlich der handelsrechtlichen Rechnungslegung – aus. Der Gesetzgeber hat die bilanziellen Konsequenzen in §§ 17 Abs. 2, 24 UmwG allerdings nur rudimentär geregelt, so dass sich in der Praxis häufig Zweifelsfragen ergeben. Das IDW hat diese Lücke bereits seit vielen Jahren durch Stellungnahmen zur Rechnungslegung (IDW RS HFA 41-43) geschlossen. Obschon den Stellungnahmen des IDW – anders als den Rechnungslegungsstandards des DRSC (§ 342q Abs. 2 HGB) – keine GoB-Vermutung qua Gesetz zukommt, entfalten diese eine sehr hohe praktische Relevanz, nicht zuletzt da Berufsträger grds. zu deren Beachtung verpflichtet sind.