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Entstrickungsbesteuerung bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in ausländische Betriebsstätten
Anmerkungen zum
Mit dem hat der BFH zentrale Fragen zur Auslegung der Entstrickungsvorschriften des § 4 Abs. 1 EStG entschieden. Der Senat präzisiert insbesondere die systematische Reichweite des § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG im Zusammenhang mit der Überführung von Wirtschaftsgütern in ausländische Betriebsstätten. Darüber hinaus befasst sich die Entscheidung mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Regelung durch das JStG 2010 sowie mit EU-rechtlichen Fragen. Der Beitrag analysiert die zentralen Aussagen der Entscheidung zu diesen Fragestellungen und ordnet sie dogmatisch sowie im Hinblick auf ihre Bedeutung für die steuerliche Beratungspraxis ein. Der Beitrag ist wie folgt aufgebaut: In Kapitel I erfolgt eine systematische Einordnung der Entstrickungsbesteuerung und der Rückwirkungsproblematik. Kapitel II stellt den Sachverhalt und die Kernaussagen des Urteils dar. Kapitel III befasst sich mit der dogmatischen Einordnung der BFH-Entscheidung einschließlich der EU-rechtlichen Perspektive sowie mit praktischen Implikationen. Kapitel IV fasst die Ergebnisse zusammen und gibt einen Ausblick.
Wann führt die Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte zu einer Entstrickungsbesteuerung?
Ist die rückwirkende Einführung der Entstrickungsregelung durch das JStG 2010 verfassungsrechtlich zulässig?
Welche praktischen Konsequenzen ergeben sich aus dem Urteil für internationale Strukturmaßnahmen?
I. Sachverhalt, Verfahrensverlauf und Kernfragen zum BFH-Urteil
1. Vorbemerkungen
[i]Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 599 NWB JAAAH-92807 Die Entstrickungsbesteuerung dient der Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich der während der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum inländischen Betriebsvermögen entstandenen stillen Reserven. Wird ein Wirtschaftsgut dem deutschen Besteuerungsrecht entzogen, ohne dass ein tatsächlicher Veräußerungsvorgang stattfindet, behandelt das Steuerrecht diesen Vorgang wie eine Entnahme, um die im Inland entstandenen stillen Reserven zu erfassen.
Die hierdurch ausgelöste Gewinnrealisierung soll sicherstellen, dass die im Inland entstandenen stillen Reserven im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem deutschen Besteuerungsrecht steuerlich erfasst werden. Diese Systematik findet ihren Ausdruck insbesondere in § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG. Danach gilt ein Wirtschaftsgut auch dann als entnommen, wenn das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich dieses Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird.