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Online-Nachricht - Dienstag, 07.04.2026

Berufsrecht | Bekanntgabe von Beitragsbescheiden der Rechtsanwaltsversorgung an Rechtsanwälte per beA zulässig (VG)

Zugelassene Rechtsanwälte müssen die Übersendung der Beitragsbescheide ihres Versorgungswerkes über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) gegen sich gelten lassen ().

Sachverhalt: Die Klägerin ist Rechtsanwältin und im Justiziariat einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beschäftigt. Erstmalig im Jahr 2024 hatte ihr das Versorgungswerk mehrere Schreiben sowie einen Bescheid über die Festsetzung von Beiträgen per beA übermittelt. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Bekanntgabe von Beitragsbescheiden der Rechtsanwaltsversorgung per beA nicht zulässig sei.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf folgte dem nicht:

  • Gegen die Bekanntgabe des Beitragsbescheides an das beA der klagenden Rechtsanwältin bestehen keine rechtlichen Bedenken.

  • Die Rechtsanwältin hatte für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang im Sinne von § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) eröffnet, indem die Bundesrechtsanwaltskammer das besondere elektronische Anwaltspostfach für sie eingerichtet hatte.

  • Diese Zugangseröffnung ist der Rechtsanwältin jedenfalls in Bezug auf solche Kommunikation zuzurechnen, die - wie diejenige mit dem Versorgungswerk - einen Zusammenhang zu ihrer anwaltlichen Zulassung aufweist.

  • Solange die Rechtsanwältin an ihrer Zulassung festhält, ist sie berufsrechtlich zur passiven Nutzung des beA verpflichtet.

  • Ob die Klägerin einer beruflichen Tätigkeit als niedergelassene Rechtsanwältin oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nachgeht, ist unerheblich, ebenso, ob sie das beA für sich nutzt oder nicht.

Hinweis:

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Das Urteil wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.

Quelle: VG Düsseldorf, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
XAAAK-13499