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Die steuerliche Behandlung der pauschalen Beihilfe zur Krankenversicherung für Beamte und Richter
Eine Einordnung im Hinblick auf einkommensteuerliche Rechtsfolgen
Alternativ zur individuellen Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen im Krankheitsfall gewährt wird, haben mehrere Bundesländer die Möglichkeit der Gewährung einer pauschalen Beihilfe eingeführt. Die pauschale Beihilfe bemisst sich dabei nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung, bei privater Krankenversicherung höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif. Der nachfolgende Beitrag unternimmt eine Einordnung der pauschalen Beihilfe im Hinblick auf eine mögliche Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 62 und Nr. 11 EStG, den Sonderausgabenabzug sowie eine Minderung der Aufwendungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen.
I. Hintergrund
[i]Alimentationsprinzip und Fürsorgepflicht des DienstherrnZu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört die Pflicht des Dienstherrn, die Beamten und Richter angemessen zu alimentieren. Ferner hat der Dienstherr als Ausfluss seiner auf Art. 33 Abs. 5 GG beruhenden Fürsorgepflicht (§ 78 Bundesbeamtengesetz [BBG] und § 45 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG]) Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Richters auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen, insbesondere in Krankheits-...