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BFH Urteil v. - I R 250/73 BStBl 1975 II S. 708

Gesetze: DBA Niederlande Art. 3DBA Niederlande Art. 20 Abs. 3EStG (1965) § 1 Abs. 1EStG (1965) § 10 Abs. 1 Nr. 2, 4, Abs. 3 Nr. 1StAnpG § 14 Abs. 1

Leitsatz

1. Eine natürliche Person, die einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 1 EStG, § 14 StAnpG) in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, auch wenn sie einen Wohnsitz in den Niederlanden i.S. des Art. 3 Abs. 1 DBA-Niederlande unterhält.

2. Leistet ein niederländischer Staatsangehöriger, der in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, Zahlungen an eine Versicherungsgesellschaft, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat und der hier auch die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nicht erteilt ist, so sind diese Zahlungen nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Das gleiche gilt für Zahlungen an niederländische Religionsgesellschaften.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 708
BFHE S. 150 Nr. 116,
EAAAB-00399

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BFH, Urteil v. 04.06.1975 - I R 250/73

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