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Verfahrensrecht | Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen bei Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung (BFH)
Wird die Satzung nachträglich so
geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung des
§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO und
§ 61 Abs. 1
AO verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort,
rechtfertigt dies auch dann keine von der Versagung der Steuerbefreiung
abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen im Sinne des
§ 163 Abs.
1 Satz 1 AO, wenn es tatsächlich nicht zu einer
schädlichen Mittelverwendung gekommen ist (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, verfolgt nach ihrer Satzung eine...