1. Bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten ist die Tarifvergünstigung des § 17 BHG 1968 auch dann zu gewähren, wenn der Ehegatte, der das Darlehen nach § 17 BHG 1968 gegeben hat, bei einer getrennten Veranlagung keine Einkommensteuer zu entrichten gehabt hätte.
2. Darlehen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten zur Finanzierung eines Hauses, in dem beide Ehegatten leben und das dem Darlehnsempfänger gehört, können jedenfalls bei der Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer nicht nach § 17 BHG 1968 begünstigt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 704 BFHE S. 78 Nr. 116, UAAAB-00398
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