Leitsatz
1. Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid darf nicht durch zweites Versäumnisurteil verworfen werden, wenn der Antragsgegner bereits vor Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hatte.
2. Auf eine zulässige Berufung gegen ein nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids ergangenes zweites Versäumnisurteil hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob dem Erlass des Vollstreckungsbescheids ein rechtzeitig erhobener Widerspruch entgegenstand.
3. Ein Vollstreckungsbescheid ist auf einen Einspruch nicht allein deshalb aufzuheben, weil der Vollstreckungsbescheid im Hinblick auf einen rechtzeitig erhobenen Widerspruch verfahrensfehlerhaft erlassen worden ist.
Gesetze: § 345 ZPO, § 514 Abs 2 ZPO, § 529 Abs 2 ZPO, § 700 Abs 6 ZPO
Instanzenzug: Az: IX ZR 52/24 Beschlussvorgehend Az: 15 U 174/24 Rae evorgehend LG München II Az: 13 O 498/23 Rae Urteil
Tatbestand
1Die Beklagte zu 2 ist eine Familienstiftung, deren Stifterin die Beklagte zu 1 ist. Stiftungszweck der Beklagten zu 2 ist insbesondere die lebenslange Unterstützung der Beklagten zu 1 durch finanzielle Zuwendungen. Der Kläger ist Inhaber einer auf das Stiftungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei. Mitte des Jahres 2019 beauftragte die Beklagte zu 2 den Kläger mit der Aufarbeitung von Unregelmäßigkeiten bei der Führung der Stiftungsgeschäfte durch ihre damaligen Vorstände. Die Beklagte zu 1 beauftragte den Kläger Mitte des Jahres 2019 damit, Maßnahmen zur Abwendung der Zwangsversteigerung einer Immobilie zu ergreifen. In der Folge beauftragten beide Beklagte den Kläger mit der Besorgung weiterer Rechtsangelegenheiten. Am schloss der Kläger mit beiden Beklagten jeweils gesonderte Vergütungsvereinbarungen, die rückwirkend ab dem Tag der ersten Tätigkeit des Klägers gelten und Anwendung auf "jede Angelegenheit" finden sollten. Ebenfalls am erklärten die Beklagten gegenüber dem Kläger wechselseitig den Beitritt zu Vergütungsforderungen des Klägers gegen die jeweils andere Beklagte. Auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarungen und Schuldbeitritte macht der Kläger restliches Zeithonorar gegen die Beklagten in Höhe von insgesamt 224.013,40 € geltend.
2Der Kläger hat Mahnbescheide gegen die Beklagten auf gesamtschuldnerische Zahlung anwaltlicher Vergütung in dieser Höhe nebst Zinsen erwirkt. Die Beklagten haben gegen die ihnen am zugestellten Mahnbescheide Widerspruch erhoben. Der Widerspruch der Beklagten zu 2 ist am , derjenige der Beklagten zu 1 am bei dem Amtsgericht eingegangen. Das Amtsgericht hat auf der Grundlage der Mahnbescheide am Vollstreckungsbescheide gegen die Beklagten erlassen. Es hat die Widersprüche der Beklagten als Einsprüche gegen die Vollstreckungsbescheide behandelt und die Sache an das Landgericht als Streitgericht abgegeben.
3Das Landgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung über die Einsprüche und die Hauptsache auf den bestimmt. Im Termin ist für die Beklagten niemand erschienen. Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht die Einsprüche der Beklagten gegen die Vollstreckungsbescheide durch zweites Versäumnisurteil verworfen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht im Beschlusswege (§ 522 Abs. 2 ZPO) zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Aufhebung der Vollstreckungsbescheide und die Abweisung der Klage.
Gründe
4Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der in den Vorinstanzen getroffenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
A.
5Das Berufungsgericht hat sich mit der Säumnis der Beklagten im Einspruchstermin befasst sowie mit der Schlüssigkeit der Klage. Es hat ausgeführt:
6Die Beklagten hätten den Einspruchstermin nicht unverschuldet versäumt. Die Säumnis beruhe auf dem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten. Dieses müssten die Beklagten sich zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Es liege zwar nahe, dass der Prozessbevollmächtigte während einer akuten Krankheitsphase nicht zur Terminswahrnehmung in der Lage gewesen sei. Jedoch sei dieser bei absehbarer Verhandlungsunfähigkeit erst recht verpflichtet gewesen, alles Zumutbare für eine Vertretung der Beklagten im Einspruchstermin zu unternehmen. Dieser Verpflichtung sei der Prozessbevollmächtigte nicht nachgekommen. Trotz Erhalts einer Folgebescheinigung über seine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum bereits am habe er mit dem Stellen eines Verlegungsantrags bis eine Woche vor dem Terminstag am zugewartet. Weder habe der Prozessbevollmächtigte davon ausgehen können, seine Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen. Noch habe er auf die Verlegung des Termins vertrauen dürfen. Hieran ändere die Mitteilung des nichts. Denn das Landgericht habe eine Terminsverlegung nicht von der Vorlage einer weiteren, den Terminstag erfassenden Folgebescheinigung abhängig gemacht; es habe lediglich die Entscheidung über das Verlegungsgesuch bis dahin zurückgestellt. Der Prozessbevollmächtigte sei spätestens ab dem gehalten gewesen, einen Terminsvertreter zu bestellen. Die Wahrnehmung des Termins durch einen Vertreter sei möglich und zumutbar gewesen. Der überschaubare Sach- und Streitstand hätte diesen in die Lage versetzt, sich kurzfristig in die Sache einzuarbeiten und an der mündlichen Verhandlung mitzuwirken. Selbst bei kurzfristiger Beauftragung eines Vertreters nach Ablehnung des Verlegungsgesuchs am sei eine Terminswahrnehmung durch diesen möglich und zumutbar gewesen. Nichts anderes gelte im Blick auf einen wegen des Zulassungsverzichts des Prozessbevollmächtigten notwendig gewordenen Anwaltswechsel.
7Das Landgericht habe die Klage zu Recht als schlüssig erachtet. Das mit der Anspruchsbegründung gehaltene tatsächliche Vorbringen des Klägers sei als zugestanden anzusehen. Nach diesem stünden dem Kläger Vergütungsansprüche in geltend gemachter Höhe zu. Er habe unter Vorlage der getroffenen Vereinbarungen und der einzelnen Kostenrechnungen nachvollziehbar vorgetragen, in welchen Angelegenheiten die Beklagten ihn beauftragt hätten und aus welchen Honoraransprüchen sich die gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gerichtete Forderung im Ganzen zusammensetze. Ebenso schlüssig habe der Kläger die zur Besorgung der Aufträge im Einzelnen entfaltete anwaltliche Tätigkeit und die hierfür aufgewandte Zeit dargelegt. Die Beschreibung der konkreten Tätigkeiten in den vorgelegten Aufwandserfassungen lasse eine Nachprüfung durch den Mandanten zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen, ob die Vergütungsvereinbarungen deshalb unwirksam seien, weil sie gegen die Vorgaben des § 3a Abs. 1 RVG oder das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verstießen. Dies sei keine Frage der Schlüssigkeit; es betreffe die Begründetheit der Klage.
B.
8Diese Erwägungen halten der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.
I.
9Die Verwerfung der Einsprüche der Beklagten gegen die Vollstreckungsbescheide vom war nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass ein Fall der Säumnis im Sinne des § 345 ZPO nicht vorlag und das Landgericht deshalb nicht durch zweites Versäumnisurteil entscheiden durfte.
101. Das Landgericht durfte nicht durch zweites Versäumnisurteil entscheiden, weil die Vollstreckungsbescheide prozessfehlerhaft ergangen waren. Das Mahngericht hat diese am erlassen (§ 699 Abs. 1 Satz 1 ZPO), obwohl die Beklagten gegen die vorausgegangenen Mahnbescheide am 11. beziehungsweise und damit rechtzeitig (arg. § 694 Abs. 1 ZPO) Widerspruch erhoben hatten. Das Mahngericht hätte nach §§ 695, 696 ZPO verfahren müssen. Dann hätte eine (hier unterstellte) Säumnis der Beklagten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht allenfalls zu einem ersten Versäumnisurteil führen können. Ein instanzabschließendes zweites Versäumnisurteil durfte nicht ergehen (vgl. , BGHZ 73, 87, 90).
112. Das Berufungsgericht hatte die Unzulässigkeit des zweiten Versäumnisurteils von Amts wegen zu berücksichtigen.
12a) Die Berufung der Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil war zulässig.
13aa) Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist (§ 345 ZPO), der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. Eine zulässige Berufung setzt also die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei. Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (, WM 2011, 2158 Rn. 5; vgl. auch , MDR 2024, 594 Rn. 17; jeweils mwN).
14bb) Ist durch das zweite Versäumnisurteil - wie hier - der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid verworfen worden, kann der Beklagte die Berufung auch darauf stützen, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des Vollstreckungsbescheids im Mahnverfahren nicht vorgelegen hätten (vgl. , BGHZ 73, 87, 91 ff; Beschluss vom - V ZB 1/99, BGHZ 141, 351, 352 f). Weiter kann er mit der Berufung geltend machen, die Klage sei zur Zeit der Entscheidung über den Einspruch unzulässig oder unschlüssig gewesen (§ 700 Abs. 6 Halbsatz 1 iVm § 331 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO; vgl. , BGHZ 112, 367, 371 ff; Beschluss vom , aaO). Dem steht nicht entgegen, dass nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung (nur) insoweit unterliegt, als sie darauf gestützt wird, der Fall der schuldhaften Versäumung habe nicht vorgelegen. Denn auch dann liegt der Fall der Versäumung im Sinne von § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 700 Abs. 6 Halbsatz 1 ZPO nicht vor (vgl. aaO zum verfahrensfehlerhaften Erlass des Vollstreckungsbescheids; vom , aaO zur Unzulässigkeit oder Unschlüssigkeit der Klage).
15cc) Die erweiterten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen ein zweites Versäumnisurteil, durch das der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid verworfen worden ist, haben Auswirkungen auf die Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung. Macht der Berufungsführer geltend, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des Vollstreckungsbescheids im Mahnverfahren hätten nicht vorgelegen, oder stützt er sein Rechtsmittel auf die Unzulässigkeit oder Unschlüssigkeit der Klage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung, genügt er dem Begründungszwang, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, welche Gründe er der gegenteiligen Annahme des Einspruchsrichters entgegensetzen will (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO; vgl. , BGHZ 112, 367, 368, 371 und 375). Daran ändert nichts, wenn der Berufungsführer sein Rechtsmittel auch darauf stützt, den Termin (§ 700 Abs. 1 iVm § 341a ZPO) nicht schuldhaft versäumt zu haben (§ 337 Satz 1 ZPO, § 276 Abs. 2 BGB).
16dd) Diesen Maßgaben genügt die Berufungsbegründung der Beklagten. Mit ihr haben die Beklagten auch gerügt, die Klage sei im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung unschlüssig gewesen. Die Berufungsangriffe lassen erkennen, mit welchen Erwägungen die Beklagten die entgegengesetzte Auffassung des Einspruchsrichters bekämpfen wollen. Mit der Rüge fehlender Schlüssigkeit haben die Beklagten den Bestand des zweiten Versäumnisurteils insgesamt in Frage gestellt (§ 700 Abs. 6 Halbsatz 1 iVm § 331 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO).
17b) Ist die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil zulässig, ist im Falle eines Vollstreckungsbescheids von Amts wegen zu prüfen, ob dem Erlass des Vollstreckungsbescheids ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch entgegenstand (§ 699 Abs. 1 Satz 1 ZPO). § 529 Abs. 2 ZPO ist daher nicht anwendbar.
18Gemäß § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO prüft das Berufungsgericht das Verfahren auf einen Mangel, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, nur dann, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 ZPO geltend gemacht ist. Die auf einem verfahrensrechtlich fehlerhaften Vollstreckungsbescheid beruhende Unzulässigkeit eines zweiten Versäumnisurteils ist indes kein Mangel, der nach § 520 Abs. 3 ZPO geltend gemacht werden muss. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Beklagten sich in der Berufungsinstanz nicht auf den Mangel berufen haben.
19Gemäß § 700 Abs. 1 ZPO steht der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Die erforderliche Grundlage für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils (§ 345 iVm § 700 Abs. 6 Halbsatz 1 ZPO) bietet der Vollstreckungsbescheid aber nicht, wenn er wegen eines bereits eingelegten Widerspruchs nicht mehr hätte ergehen dürfen. Es fehlt dann an einer Voraussetzung für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils. Ein solcher Mangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. , NJW 1976, 1940). Bereits der Einspruchsrichter hat vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils von Amts wegen zu prüfen, ob der Vollstreckungsbescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen hätte ergehen dürfen. Der Prüfungsumfang der Berufung gegen ein den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid verwerfendes zweites Versäumnisurteil entspricht dem Prüfungsumfang des Einspruchsrichters. Demgemäß hat auch das Berufungsgericht auf eine zulässige Berufung von Amts wegen zu prüfen, ob dem Erlass eines Vollstreckungsbescheids ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch entgegenstand. Nur hierdurch wird sichergestellt, dass im weiteren Verfahren der erkannte Verfahrensfehler nicht vertieft wird. Dass ein Vollstreckungsbescheid nicht mehr ergehen darf, wenn der Antragsgegner rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat, unterliegt vor diesem Hintergrund ebenso wenig der Parteidisposition, wie die Frage, ob im Falle der Säumnis ein erstes oder zweites Versäumnisurteil zu ergehen hat.
20Unter Berücksichtigung des Vorstehenden hätte das Landgericht durch erstes Versäumnisurteil entscheiden dürfen. Das Berufungsgericht hat mit Recht erkannt, dass die Beklagten säumig waren und die Klage des Klägers schlüssig war.
211.
22Nicht schuldhaft ist die Säumnis, wenn die Partei oder - bei notwendiger Vertretung - ihr Prozessvertreter an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins unverschuldet verhindert war (§ 337 Satz 1 ZPO, § 276 Abs. 2 BGB), mithin die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei gewahrt hat (vgl. , WM 2023, 196 Rn. 7 mwN). Die Verschuldensfrage richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 Satz 1 ZPO; aaO). Dabei muss der säumige Rechtsanwalt alles Zumutbare für die Rechtzeitigkeit seines Erscheinens oder die Vertretung seiner Partei im Termin getan haben ( aaO Rn. 11 mwN). Die Krankheit eines Prozessbevollmächtigten vermag das Verschulden nur dann auszuschließen, wenn die Erkrankung für den Prozessbevollmächtigten nicht vorhersehbar war (vgl. , NJW 2006, 2412 mwN; vom - IX ZB 12/14, FamRZ 2016, 221 Rn. 7).
23b) Nach diesen Maßstäben war der Prozessbevollmächtigte - den Beklagten zurechenbar (§ 85 Abs. 2 ZPO) - nicht ohne Verschulden daran gehindert, den Verhandlungstermin am wahrzunehmen. Die zur Säumnis führende war für ihn
24Bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt hätte die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ihm bereits vor Stellung des Terminsverlegungsantrags am Anlass geben müssen, Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass er krankheitsbedingt außerstande sein würde, den Termin wahrzunehmen. Für diesen Fall hätte er jedenfalls ab dem dafür Sorge zu tragen gehabt, dass für die Beklagten nötigenfalls ein Vertreter im Termin auftreten kann. Denn spätestens ab diesem Zeitpunkt musste der Prozessbevollmächtigte ernsthaft damit rechnen, krankheitsbedingt nicht selbst im Termin erscheinen zu können. An diesem Tag bescheinigte ihm ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie eine voraussichtlich vier Wochen andauernde Arbeitsunfähigkeit. Diese stützte der Arzt auf eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode. Der Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit endete nur drei Tage vor dem anberaumten Verhandlungstermin. Überdies handelte es sich bereits um eine Folgebescheinigung. Der Prozessbevollmächtigte wusste demnach schon am , dass er andauernd erkrankt war und voraussichtlich bis drei Tage vor dem Verhandlungstermin arbeitsunfähig sein würde. Das machte bereits zu diesem Zeitpunkt Vorkehrungen erforderlich für den nicht unwahrscheinlichen Fall einer über den Ablauf von vier Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit.
25bb) Im späteren Zeitpunkt des Terminsverlegungsantrags vom bestand dann nicht mehr nur Anlass, Vorkehrungen für eine Vertretung zu treffen. Nunmehr war statt des Terminsverlegungsantrags ein neuer Bevollmächtigter zu bestellen. Zu diesem Zeitpunkt stand nicht nur fest, dass die Arbeitsunfähigkeit des Prozessbevollmächtigten den anberaumten Verhandlungstermin überdauern würde. Vielmehr hatte der Prozessbevollmächtigte aus gesundheitlichen Gründen den Verzicht auf die Zulassung als Rechtsanwalt mit Wirkung zum erklärt. Die am beantragte Terminsverlegung "auf einen Zeitpunkt nach dem " lief darauf hinaus, dass der Prozessbevollmächtigte die weitere Vertretung der Beklagten unabhängig von seiner Erkrankung mangels Zulassung als Rechtsanwalt nicht mehr würde wahrnehmen können. Bei dieser Sachlage hätte es die einem auf Prozessförderung bedachten Rechtssuchenden abzufordernde Sorgfalt geboten, umgehend Sorge für die Bestellung eines neuen Prozessvertreters zu tragen. Die Revision geht selbst davon aus, dass dies möglich gewesen und die neu zu mandatierende Rechtsanwältin bereits die Vertretung der Beklagten im Termin vom übernommen hätte.
26cc) Anders als die Revision meint, kommt es für die Verschuldensfrage nicht auf die Verfügung des an. Durch die Verfügung hat das Landgericht den Prozessbevollmächtigten darüber in Kenntnis gesetzt, dass es nach Vorlage der mit dem Terminsverlegungsantrag nur angekündigten, den Terminstag umfassenden weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über den Verlegungsantrag entscheiden werde. Dies war nicht geeignet, bei dem Prozessbevollmächtigten und den Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen dahin zu begründen, eine Terminsverlegung auf einen Zeitpunkt nach dem hänge ausschließlich von der Vorlage der weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab. Im Grundsatz müssen eine Partei und ihr Prozessbevollmächtigter solange davon ausgehen, dass der Verhandlungstermin stattfindet, bis die Terminsverlegung mitgeteilt worden ist (vgl. AnwZ (Brfg) 34/16, ZInsO 2017, 764 Rn. 15; BFH/NV 2011, 53; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 22. Aufl., § 227 Rn. 11). Ein schutzwürdiges Vertrauen folgt nicht ausnahmsweise aus der Mitteilung, dass (erst) nach Vorlage der weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entschieden werde. Damit hat das Landgericht den Prozessbevollmächtigten lediglich darüber in Kenntnis gesetzt, dass er ohne Vorlage der weiteren Bescheinigung (jedenfalls) nicht mit einer Terminsverlegung rechnen könne.
272. Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass
28a)
29aa)
30(1)
31(2) Danach hätte das Berufungsgericht die vom Kläger zur Begründung der Honoraransprüche vorgelegten Vergütungs- und Schuldmitübernahmevereinbarungen am Maßstab des § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG überprüfen müssen. Zudem hätte es die Vergütungsvereinbarungen einer Klauselkontrolle (§§ 305 ff BGB) zu unterziehen gehabt. Denn genügen die Vergütungsvereinbarungen dem Formzwang (§ 3a Abs. 1 Satz 1 RVG) nicht, kann der Kläger aus diesen keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b Satz 1 RVG). Dies gilt in gleicher Weise für die wechselseitig erklärten Schuldbeitritte (§ 4b Satz 1 RVG iVm § 421 Satz 1 BGB). Halten die Vergütungsvereinbarungen der AGB-rechtlichen Prüfung nicht stand und führt dies zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarungen im Ganzen, folgt zur Höhe des Vergütungsanspruchs im Ergebnis nichts anderes. Geschuldet ist dann das Geringere aus gesetzlicher und vertraglich vereinbarter Vergütung (vgl. , BGHZ 241, 174 Rn. 57, 64 f). Dahingehender Einreden der Beklagten bedurfte es nicht.
32bb) Der Senat kann auf der Grundlage des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts selbst über die Frage der Textform entscheiden und die AGB-rechtliche Prüfung vornehmen.
33(1) Die Vergütungsvereinbarungen wahren die Textform (§ 3a Abs. 1 Satz 1 RVG).
34(a) Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Der durch die Regelung begründete Formzwang gilt für die Vergütungsvereinbarung im Ganzen (vgl. , WM 2012, 760 Rn. 16). Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen (vgl. , AGS 2008, 60). Das folgt aus der Warn- und Schutzfunktion der Formvorgaben des § 3a Abs. 1 RVG. Diese besteht darin, den Mandanten klar erkennbar darauf hinzuweisen, dass er eine Vergütungsvereinbarung schließt, die dem Rechtsanwalt einen von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichenden Honoraranspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft (, WM 2017, 541 Rn. 7). Das bewirkt, dass die Parteien nicht formfrei durch schlüssiges Verhalten den Anwendungsbereich einer zuvor geschlossenen Vergütungsvereinbarung auf einen anderen Auftrag erweitern können (, zVb Rn. 17).
35Das Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG umfasst allerdings nicht Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags. § 3a Abs. 1 RVG ändert nichts daran, dass der Abschluss eines Anwaltsvertrags formfrei (vgl. , JurBüro 2015, 304, 305) und durch schlüssiges Verhalten möglich ist (vgl. , WM 2018, 395 Rn. 15). Nach § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG ist es zulässig, die Regelung über die Vergütungsvereinbarung gemeinsam mit der Auftragserteilung zu treffen (BT-Drucks. 16/8384, S. 10). Daraus folgt, dass die formbedürftige Vergütungsvereinbarung nicht den Anwaltsauftrag oder seine auftragswesentlichen Teile umfassen muss (vgl. , AGS 2008, 60). Dieser Umfang des Formerfordernisses entspricht der Reichweite der Warn- und Schutzfunktion der Formvorgaben des § 3a Abs. 1 RVG, welche den Mandanten davor bewahren sollen, sich unbemerkt vertraglich zu einem von der gesetzlichen Vergütung abweichenden Honorar zu verpflichten (vgl. , WM 2017, 541 Rn. 7, 9). Denn für den Mandanten besteht beim Abschluss eines Anwaltsvertrags - auch unabhängig vom Abschluss einer Vergütungsvereinbarung - hinreichend Anlass, sich im eigenen Interesse über Auftragsgegenstand und -umfang klarzuwerden (, zVb Rn. 18).
36(b) Diesen Maßstäben genügen die Vergütungsvereinbarungen. Nach dem Text gelten die Vereinbarungen "für jede Angelegenheit" "ab dem ". Der Anwendungsbereich der Vereinbarungen ist damit hinreichend bestimmt umrissen. Einer Benennung der einzelnen Aufträge oder Angelegenheiten in den Vergütungsvereinbarungen bedurfte es nicht.
37(2) Auch die Schuldbeitritte genügen der Textform.
38(a) Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten grundsätzlich auch für die Erklärung des Schuldbeitritts. Tritt ein Dritter der Verpflichtung des Mandanten aus einer Vergütungsvereinbarung bei, ist er in gleicher Weise schutzbedürftig wie dieser (vgl. , WM 2017, 541 Rn. 7). Inwieweit die einzelnen Formerfordernisse auch auf den Beitritt eines Dritten zu der Vergütungsschuld des Mandanten anzuwenden sind, bestimmt sich nach ihrem Schutzzweck. Dieser besteht darin, den Mandanten, der eine Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts schon von Gesetzes wegen schuldet, davor zu bewahren, dass er sich unbemerkt vertraglich zu einem von der gesetzlichen Vergütung abweichenden Honorar verpflichtet. Bezogen auf den Schuldbeitritt kann es danach nur darum gehen, dem Beitretenden deutlich vor Augen zu führen, dass er nicht nur der gesetzlichen Vergütungsschuld des Mandanten beitritt - ein solcher Beitritt bedürfte keiner besonderen Form -, sondern der davon abweichenden, vertraglich vereinbarten Vergütung (vgl. aaO Rn. 9 zu § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG).
39(b) Die Schuldbeitritte der Beklagten erfüllen diese Maßgaben. Sie stellen klar, dass die jeweils mitübernommene Honorarschuld von der gesetzlichen Vergütung abweicht und auf seit Mitte des Jahres 2019 erteilten Aufträgen beruht, welche der Rechtsanwalt auf Grundlage von Vergütungsvereinbarungen bearbeitet (Nr. 1 iVm Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Beitrittsurkunden). Hiervon ausgehend erklärt der Beitretende die Schuldmitübernahme in Bezug auf bisher entstandene und sämtliche zukünftig entstehenden Honorarforderungen des Mandanten (Nr. 3 Abs. 3 der Beitrittsurkunden). Einer darüber hinausgehenden Bezeichnung des Anwendungsbereichs der Vergütungsvereinbarungen bedurfte es nicht, um deutlich vor Augen zu führen, dass der Beitritt zu einer von der gesetzlichen Vergütung abweichenden, vertraglich vereinbarten Vergütung erfolgte. Nach Nr. 3 Abs. 4 der Beitrittsurkunden war die betreffende Vergütungsvereinbarung überdies der jeweiligen Beitrittsurkunde beigefügt.
40(3)
41(a) Insbesondere ist eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede nicht allein deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt dem Mandanten vor Vertragsschluss keine zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeigneten Informationen erteilt oder sich dazu verpflichtetet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen (vgl. , BGHZ 241, 174 Rn. 19 ff; vom - IX ZR 90/23, NJW 2025, 2698 Rn. 33).
42(b) Es liegen auch keine Umstände vor, die für sich genommen oder - für die zwischen dem Kläger als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) und der Beklagten zu 1 als Verbraucherin (§ 13 BGB) geschlossenen Vergütungsvereinbarung von Belang - im Zusammenwirken mit der im Rechtsverkehr mit Verbrauchern anzunehmenden Intransparenz formularmäßig getroffener anwaltlicher Zeithonorarabreden (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB in richtlinienkonformer Auslegung; vgl. , BGHZ 241, 174 Rn. 20; vom - IX ZR 90/23, NJW 2025, 2698 Rn. 33) zur Unwirksamkeit (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Vergütungsvereinbarungen führen.
43b) Auch die weiteren gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Vergütungsklage sei schlüssig, gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe insbesondere auch die den streitgegenständlichen Honorarrechnungen zugrundeliegenden Tätigkeiten strukturiert, für das Gericht nachvollziehbar und für die Beklagten ohne weiteres nachprüfbar dargelegt. Dies entspricht im rechtlichen Ausgangspunkt den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. , BGHZ 184, 209 Rn. 77 ff; vom - IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 37; vom - IX ZR 90/23, NJW 2025, 2698 Rn. 46).
44Der angefochtene Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO kann danach keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das zweite Versäumnisurteil des Landgerichts ist aufzuheben, weil kein Fall der Säumnis im Sinne des § 345 ZPO vorlag.
45Im Übrigen ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Sie wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ZPO). Der Senat macht auf den im Berufungsverfahren gestellten Prozessantrag (§ 538 Abs. 2 Satz 1 aE ZPO) der Beklagten von dieser Befugnis des Berufungsgerichts Gebrauch (vgl. , NJW-RR 2023, 567 Rn. 19 zu § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO; vom - III ZR 35/77, BGHZ 73, 87, 93 f zu § 538 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aF).
46Die Vollstreckungsbescheide unterliegen nicht der Aufhebung durch den Senat. Wären die Beklagten im Einspruchstermin nicht schuldhaft säumig gewesen, hätte das Landgericht gemäß § 700 Abs. 1, § 343 ZPO in der Sache über die Einsprüche gegen die Vollstreckungsbescheide zu entscheiden gehabt. Unter der Voraussetzung des § 343 Satz 1 ZPO wären die Vollstreckungsbescheide ungeachtet ihrer verfahrensrechtlichen Unzulässigkeit aufrechtzuerhalten gewesen (arg. § 344 ZPO; MünchKomm-ZPO/Prütting, 7. Aufl., § 343 Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 5. Aufl., § 343 Rn. 9; Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl., § 343 Rn. 2; Anders/Gehle/Anders, 84. Aufl., § 343 Rn. 7). Eine Sachentscheidung gemäß § 700 Abs. 1, § 343 ZPO haben die Beklagten durch ihre schuldhafte Säumnis verhindert. Daraus kann ihnen nicht der Rechtsvorteil einer Aufhebung der Vollstreckungsbescheide erwachsen (aA Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 700 Rn. 9; Zöller/Seibel, ZPO, 36. Aufl., § 700 Rn. 14; vgl. auch , BGHZ 141, 351, 352 f). Die verfahrensrechtliche Unzulässigkeit der Vollstreckungsbescheide stand lediglich dem Erlass eines zweiten Versäumnisurteils entgegen. § 700 Abs. 6 Halbsatz 2 ZPO sieht die Aufhebung des Vollstreckungsbescheids lediglich insoweit vor, als die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 Halbsatz 1 ZPO nicht vorliegen. Soweit dem Beschluss des V. Zivilsenats vom (V ZB 1/99, BGHZ 141, 351, 353) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hat der V. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt, daran nicht festzuhalten.
47Eine Entscheidung über die verfahrensfehlerhaft ergangenen Vollstreckungsbescheide hat im weiteren Einspruchsverfahren (§ 700 Abs. 1 iVm §§ 338 ff ZPO) zu erfolgen. Denn infolge der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht wird der Rechtsstreit in die Lage vor Entscheidung über die Einsprüche der Beklagten zurückversetzt (vgl. Musielak/Voit/Ball, ZPO, 22. Aufl., § 514 Rn. 11; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl., § 514 Rn. 26).
Schoppmeyer Röhl Schultz
Weinland Kunnes
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:260326UIXZR52.24.0
Fundstelle(n):
HAAAK-13354