Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 3 U 102/25vorgehend LG Frankfurt Az: 2-08 O 76/23
Gründe
1I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Autohersteller im Rahmen des sogenannten Dieselskandals.
2Gegen das ihm am zugestellte klageabweisende Urteil des Landgerichts hat der Kläger eingehend beim Oberlandesgericht am (Montag) Berufung eingelegt. Mit am über das besondere elektronische Anwaltspostfach (nachfolgend: beA) seines Prozessbevollmächtigten eingegangenem Schriftsatz hat er Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist sowie Verlängerung dieser Frist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, sein Prozessbevollmächtigter habe den Fristverlängerungsantrag am einreichen wollen. Ein erster Versuch sei um 19:16 Uhr gescheitert. Die Nachricht habe nicht an den Intermediär übermittelt werden können ("Fehlercode: F001"). Gleiches habe sich bei einem erneuten Versuch um 23:46 Uhr wiederholt. Ein Faxgerät habe - da sich der Prozessbevollmächtigte nicht im Büro befunden habe - nicht zur Verfügung gestanden.
3Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts, es fehle substantiierter Vortrag zu § 130d Satz 2 ZPO, hat der Kläger ergänzend vorgetragen, nach dem ersten Versandversuch sei sein Prozessbevollmächtigter auf der beA-Störungsseite auf die Ankündigung planmäßiger Wartungsarbeiten von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr gestoßen. Dieser habe darauf vertraut, dass der Versand ab 22:00 Uhr wieder funktionieren werde. Um 23:46 Uhr habe er einen weiteren Versuch unternommen, der ebenfalls fehlgeschlagen sei. Der Gang ins Büro sei dem Prozessbevollmächtigten zu dieser Stunde weder zuzumuten gewesen noch wäre er dort rechtzeitig angekommen.
4Das Oberlandesgericht hat die Berufung unter Zurückweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist und auf Verlängerung dieser Frist als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
5II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom - IV ZB 7/22, NJW 2023, 1062 Rn. 6 m.w.N.), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Insbesondere liegt weder ein Fall von Divergenz vor noch verletzt der angefochtene Beschluss den Kläger in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
61. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung weder fristgemäß begründet noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ein Fristverlängerungsantrag gestellt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet. Die vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten auszuräumen. Der bloße Hinweis, dass der Prozessbevollmächtigte nicht im Büro gewesen sei und daher keinen Zugriff auf ein Faxgerät gehabt habe, reiche nicht. Vielmehr hätte dargelegt werden müssen, dass die Fristwahrung nicht auf anderem Wege möglich gewesen wäre. Schon nach dem ersten gescheiterten Übermittlungsversuch hätte der Klägervertreter eine Ersatzeinreichung vornehmen müssen. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Fahrt ins Büro um 19:00 bis 20:00 Uhr nicht möglich gewesen wäre. Jedenfalls hätte der Prozessbevollmächtigte schon um 22:00 Uhr, also zum angekündigten Ende der Störung, und nicht erst fast zwei Stunden später um 23:46 Uhr, und damit 14 Minuten vor Fristende, einen weiteren Übermittlungsversuch unternehmen müssen. Auch in diesem Falle wäre ausreichend Zeit für die Durchführung einer Ersatzeinreichung (Fahrt in das Büro etc.) verblieben.
72. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil es ohne Rechtsfehler die Frist zur Begründung des Rechtsmittels als versäumt und das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht als ausreichend dargelegt erachtet hat. Durchgreifende Zulassungsgründe liegen nicht vor und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.
8a) Die bis laufende Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 1, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 BGB) ist nicht gewahrt worden. Der Fristverlängerungsantrag des Klägers ist erst am und damit nach Fristablauf eingegangen, so dass ihm nicht stattgegeben werden konnte (vgl. , NJW-RR 2010, 998 Rn. 10). Dagegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.
9b) Zu Recht hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht als ausreichend dargelegt angesehen. Der Kläger war nicht im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Er muss sich insoweit das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
10aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Entschließt er sich, ihn selbst bei Gericht einzureichen, übernimmt er damit die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Frist und hat auch in diesem Fall geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen fristgerechten Eingang des Schriftsatzes zu gewährleisten. Reicht er ihn nicht rechtzeitig bei Gericht ein, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Verlauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt wird. Schöpft er - wie hier - eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (s. nur , NJW-RR 2025, 757 Rn. 16 m.w.N.; vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZB 23/15, juris Rn. 13).
11Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxgerät, hat er bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und korrekter Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit deren Abschluss vor 24:00 Uhr am Tag des Fristablaufs gerechnet werden konnte. Dabei hat er die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen - insbesondere in den Abend- und Nachtstunden - in Rechnung zu stellen und zusätzlich zu der eigentlichen Sendedauer eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlung den Zugang des Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten. Dieser zeitliche "Sicherheitszuschlag" wird allgemein mit ungefähr 20 Minuten bemessen (s. nur , NJW-RR 2025, 757 Rn. 16 m.w.N.).
12bb) Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall, da die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen und auch im elektronischen Rechtsverkehr Verzögerungen beispielsweise durch eine Vielzahl vor Mitternacht eingehender und vom System zu verarbeitender Nachrichten, Software-Updates oder Schwankungen bei der Internetverbindung einzukalkulieren sind (, NJW-RR 2025, 757 Rn. 17 m.w.N.). Ob dabei ebenfalls eine zeitliche Reserve in der Größenordnung von 20 Minuten zu fordern ist, kann ebenso dahinstehen (offengelassen auch von aaO; BVerwG NVwZ 2023, 1913 Rn. 19) wie die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers - wie das Berufungsgericht angenommen hat - schon vor dem angekündigten Ende der Störung um 22:00 Uhr Maßnahmen hätte ergreifen müssen oder ob das Berufungsgericht insoweit die an einen Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen überspannt hat. Jedenfalls hätte der Prozessbevollmächtigte unter den Umständen des Einzelfalls, namentlich des fehlgeschlagenen ersten Sendeversuchs um 19:16 Uhr und des Hinweises auf eine Störung von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr, nicht bis 23:46 Uhr, also bis 14 Minuten vor Fristablauf, untätig bleiben dürfen.
13cc) Ist die Übermittlung per beA aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt gemäß § 130d Satz 2 ZPO die Übermittlung nach allgemeinen Vorschriften zulässig (sog. Ersatzeinreichung). Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann es zu der von einem Rechtsanwalt zu erwartenden Sorgfalt gehören, von der Möglichkeit der Ersatzeinreichung, die ihm bekannt sein muss, Gebrauch zu machen. Der bloße Umstand, dass der elektronische Versand per beA am Tag des Fristablaufs aufgrund von technischen Störungen vorübergehend unmöglich war, begründet daher für sich genommen noch keinen Wiedereinsetzungsgrund. Hinzukommen muss, dass eine Ersatzeinreichung ohne Verschulden nicht möglich, zumutbar und geboten war. Das ist zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags substantiiert und nachvollziehbar darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - III ZB 12/24, NJW-RR 2025, 757 Rn. 20; vom - XII ZB 228/22, NJW-RR 2023, 760 Rn. 19; BAG NZA 2025, 349 Rn. 27 zu § 46g Satz 3 ArbGG; BSG NJW 2024, 239 Rn. 8 zu § 65d Satz 3 SGG; OLG Celle NJW-RR 2025, 1528 Rn. 6; MDR 2025, 1290 [juris Rn. 10]; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2025, 760 Rn. 26 zu § 14b Abs. 1 Satz 2 FamFG; NJW-RR 2025, 442 Rn. 9; , juris Rn. 46; Anders/Gehle/Anders, ZPO 84. Aufl. § 130d Rn. 5a; Zöller/Greger, ZPO 36. Aufl. § 130d Rn. 4).
14Erst auf der Grundlage solchen Vortrags kann im Wege einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine Ersatzeinreichung möglich, zumutbar und geboten war, um ein gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Partei zuzurechnendes Anwaltsverschulden auszuschließen, oder ob dies die Anforderungen an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten überspannen und der Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren würde. Dabei sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung bei dem Gericht zuzurechnenden Fehlern - wie der hier in Rede stehenden Störung des beA - mit besonderer Fairness zu handhaben (vgl. BVerfG NJW 2008, 2167 Rn. 22; BVerfGE 110, 339, 342 [juris Rn. 11]).
15Fehl geht dagegen die Auffassung der Rechtsbeschwerde, jede der Justiz zuzurechnende Störung des beA führe ohne Weiteres (unabhängig von der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ersatzeinreichung im Einzelfall) zur Wiedereinsetzung. In den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen prüft das Oberlandesgericht Celle - zu Recht - bei einer dem Gericht zuzurechnenden Störung des beA lediglich, ob eine Ersatzeinreichung nach den Umständen des Einzelfalls möglich, zumutbar und geboten war (NJW-RR 2025, 1528 Rn. 6 ff.; MDR 2025, 1290 [juris Rn. 10 ff.]).
16dd) Daran gemessen ergibt sich aus dem vom Kläger zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags gehaltenen Vortrag nicht, dass er im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten. Jedenfalls im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und dem erst um 23:46 Uhr vorgenommenen zweiten Versuch hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht untätig bleiben dürfen. Abhängig von den - nicht näher dargelegten - Umständen hätte er zeitnah nach dem Ende der angekündigten Störung einen weiteren Versendungsversuch per beA unternehmen und bei dessen Scheitern einen gemäß § 130d Satz 2 ZPO eröffneten alternativen, möglichen und zumutbaren Weg der Ersatzeinreichung nutzen müssen, etwa per Computerfax von seinem Standort aus (vgl. dazu , NJW-RR 2021, 373 Rn. 8) oder per Telefax aus seinem (zu jener Zeit gegebenenfalls für ihn noch zumutbar erreichbaren) Büro oder von einem anderen geeigneten Ort. Nachvollziehbare Gründe, aus denen dies dem Prozessbevollmächtigten nicht möglich oder unzumutbar gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz
Rust Piontek
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:180326BIVZB28.25.0
Fundstelle(n):
WAAAK-13349