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BFH 13.11.2025 IV R 24/23, Kommentierte Nachricht

Einkommensteuer | Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters

Ein stiller Gesellschafter trägt kein Mitunternehmerrisiko, wenn er weder am Verlust noch an den stillen Reserven beteiligt ist, sondern lediglich auf eine spätere Gewinnbeteiligung verzichtet. Insbesondere genügt es nicht, dass er nur künftige Dienstleistungen zusagt. Es besteht dann nur eine typische stille Gesellschaft, die zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG führt.

[i]Verpflichtung zur Erbringung künftiger DienstleistungenIm Streitfall ging es um eine GmbH, die im Immobilienbereich tätig war und deren Alleingesellschafter der R war. Im Juli 2015 schloss die GmbH mit R sowie M gleichlautende Verträge über die Begründung einer stillen Gesellschaft. Danach sollten R und M als Einlage künftige Dienstleistungen erbringen (Geschäftsführung und Entscheidung über den An- und Verkauf der Immobilie). Beide sollten mit jeweils 1/3 am Gewinn be...

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Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters

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