Um endgültige Rechtsklarheit ...
... wird im Steuerrecht oft hart gerungen
Das Thema Firmenwagen ist in vielen Unternehmen nach wie vor ein wichtiger Bestandteil des Recruiting. Entsprechend bedeutsam bleibt das Thema für Steuerabteilungen. Nicht nur die lohnsteuerrechtlichen, sondern auch die umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen müssen korrekt abgewickelt werden. Denn die Überlassung eines Fahrzeugs an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist grundsätzlich als tauschähnlicher Umsatz zu beurteilen. Hier sorgt das nun für mehr Klarheit, indem es die Kriterien für die Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Nutzung präziser fast. Finken erläutert die Ausführungen des BMF und die daraus folgenden Konsequenzen für die Praxis.
Anspruchsvoraussetzung für die gewinnmindernde Bildung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG ist u. a., dass im Wirtschaftsjahr der Bildung der Gewinn 200.000 € nicht übersteigt. Aber welcher Gewinn ist gemeint? Aus Sicht des X. Senats des BFH, der sich jüngst mit dieser Frage zu befassen hatte, ist der steuerliche Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zugrunde zu legen, weshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind. Endgültige Rechtsklarheit – darauf weist Eisenreich in seiner Kurzkommentierung der Entscheidung des X. Senats hin – besteht damit aber noch nicht. Denn sollte der III. Senat des BFH in dem bei ihm zur gleichen Rechtsfrage anhängigen Verfahren III R 38/23 den Steuerbilanzgewinn für maßgeblich erachten und damit der Rechtsauffassung des FG Baden-Württemberg als Vorinstanz folgen, wäre wohl der Große Senat gefordert für Klarheit zu sorgen.
Zu keiner Entscheidung des Großen Senats des BFH kam es in dem mit Leidenschaft geführten Meinungsstreit, ob bei der teilentgeltlichen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG die von der Finanzverwaltung präferierte strenge Trennungstheorie oder die vom IV. Senat des BFH bevorzugte modifizierte Trennungstheorie anzuwenden sei. Da der X. Senat des BFH beabsichtigte, der Verwaltungsansicht zu folgen, hatte er die Rechtsfrage dem Großen Senat vorgelegt. Die Finanzverwaltung jedoch half dem zugrunde liegenden Verfahren ab, womit der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats entfallen war. Für die Beratungspraxis verblieb allerdings die Frage: quo vadis Trennungstheorie? Nun hat sich der IV. Senat des BFH in einem aktuellen Verfahren erneut für die Anwendung der modifizierten Trennungstheorie ausgesprochen. Eine Notwendigkeit, den Großen Senat anzurufen, sieht er nicht, da keine divergierende Rechtsprechung der Senate vorliege. Herrscht nun Klarheit im Meinungsstreit „modifizierte versus strenge Trennungstheorie“? Dieser Frage gehen Dorn/Niesmann nach.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2026 Seite 857
MAAAK-13267